TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der Lageberichte für die Uzin Utz AG und den Konzern mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 abgelaufene Geschäftsjahr Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017 Zustimmung Begründung: Die Gesellschaft schüttet 39 % des Konzernergebnisses aus. Dies liegt knapp an der unteren von der SdK noch als akzeptabel erachteten Ausschüttungsquote von 40-60% des Konzernergebnisses. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Der Umsatz konnte um 8,4 % gesteigert werden. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit blieb in etwa vergleichbar mit dem Geschäftsjahr 2016. Die Gesellschaft schüttet eine Dividende wie im letzten Geschäftsjahr aus. Die Markposition konnte ausgebaut werden. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Soweit ersichtlich ist der Aufsichtsrat seiner Überwachungs-und Beratungsfunktion nachgekommen. Es fanden sechs Aufsichtsratssitzungen statt. TOP 5 Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Zustimmung / Ablehnung Begründung: Die vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten scheinen die Sach- und Fachkenntnisse mitzubringen. Es wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten die entsprechenden zeitlichen Ressourcen für die Aufsichtsratstätigkeit mitbringen. Der vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat Dr. Kögel ist in vielen Beiräten, die vergleichbare Aufgaben wie die Aufsichtsratstätigkeit mitbringen, aktiv tätig. Aufgrund der Vielzahl der Mitgliedschaften (12) erscheint der zeitliche Horizont, der für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft notwendig ist, nicht vorhanden zu sein, deshalb Ablehnung beim AR-Kandidaten Dr. Kögel. TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Ablehnung Begründung: Die Abschlussprüfungsgesellschaft hat außer dem Honorar für die Jahresabschlussprüfung kein weiteres Honorar für andere sonstigen Leistungen erhalten. Die Gesellschaft prüft seit 2005 das Unternehmen. Aus dem Gesichtspunkt der Objektivität und Unabhängigkeit der Abschlussprüfungsgesellschaft erfolgt Ablehnung. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden kann.
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