Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 15.06.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Eine Vollausschüttung ist aufgrund der komfortablen Liquiditätssituation akzeptabel.

 

 

TOP 3
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: 2017 war ein schwieriges Jahr für Syzygy. Der Großkunde BMW ist weggefallen. Auch bedrohen die sozialen Medien das klassische Agenturgeschäft. Ohne den Wegfall des BMW-Mandats wäre 2017 wieder ein hervorragendes Jahr gewesen. Allerdings muss der Vorstand auf der HV eine Strategie vorlegen, wie Syzygy zukünftig die sozialen Medien vermehrt ins Geschäftsmodell einbauen möchte.

 

 

TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Soweit erkennbar ist der Aufsichtsrat seiner Beratungs- und Kontrollfunktion nachgekommen. Zu klären bleibt das frühzeitige Ausscheiden von Vorstandsmitglied Andrew Stevens.

 

 

TOP 5
Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung

 

Begründung: Herr Payne, als Vertreter des Großaktionärs, sollte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für WPP ausreichend Erfahrung mitbringen, um ein Mandat im Aufsichtsrat zu erhalten.

 

 

TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Prüfungsgesellschaft BDO prüft die Gesellschaft seit dem Geschäftsjahr 2004. Um die uneingeschränkte Objektivität des Prüfers zu gewährleisten, sollte aus Sicht der SdK der Abschlussprüfer mindestens alle 10 Jahre gewechselt werden.

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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