Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 06.06.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit dem zusammengefassten Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns einschließlich des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 des Handels­gesetzbuchs (HGB) zum 31. Dezember 2017 

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017

 

Ablehnung

 

Begründung: Trotz eines Anstiegs der Mieterlöse um 41,7 Prozent auf den Rekordwert von 46,2 Mio. Euro, verzeichnet die Gesellschaft in 2017 einen Konzernjahresverlust von 4,1 Mio. Euro. Im Vorjahr hatte sie bei Mieterlösen von 32,6 Mio. Euro noch einen Konzernjahresüberschuss von 15,8 Mio. Euro erzielt.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat dem Abschluss des Beherrschungsvertrages mit der TLG Immobilien AG zugestimmt, obwohl der garantierte jährliche Gewinnanteil („Garantiedividende“) sowie die angebotene Abfindung unangemessen sind. Die SdK hat denn auch angekündigt, ein Spruchverfahren einzuleiten (vgl. https://sdk.org/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/wcm-ag-schliesst-beherrschungsvertrag-mit-tlg-immobilien-ag-sdk-beantragt-spruchverfahren/).

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, ist auf der Hauptversammlung der Mehrheitsaktionärin TLG Immobilien AG am 25.08.2018 bereits zu deren Abschlussprüferin gewählt worden. Insofern bestehen Zweifel an ihrer Unabhängigkeit.

 

 

TOP 5
Wahlen zum Aufsichtsrat

 

Ablehnung

 

Begründung: Als Mehrheitsaktionärin gebührt der TLG Immobilien AG eine Mehrheit im Aufsichtsrat. Daneben ist aber auch den Belangen der Minderheitsaktionäre Rechnung zu tragen. Sie halten nach wie vor 14 Prozent der Anteile. Die Wahlvorschläge genügen dem nicht. Sämtliche Bewerber waren oder sind Mitglied im Aufsichtsrat der Mehrheitsaktionärin und gehen auf ihre Empfehlung zurück.

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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