TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 (1. Januar bis 31. Dezember 2017) Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Ablehnung. Begründung: Zwar erfüllt die Porsche SE die Forderung der SdK nach einer Ausschüttung von mindestens 40 Prozent des auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschusses. Doch ist die Mehrdividende für Vorzugsaktionäre in § 22 Abs. 5 der Satzung in der Fassung vom 06.06.2017 mit 0,6 Cent/Aktie unangemessen niedrig bestimmt. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Antrag auf Vertagung. Bei Beschlussfassung über Entlastung Ablehnung. Begründung: Angesichts der noch laufenden Untersuchung der „Dieselthematik“ bei der Volkswagen einerseits und der Verbindung der Vorstandsmitglieder der Porsche SE mit der Volkswagen AG andererseits, kann über die Entlastung der Vorstandsmitglieder nicht sachgerecht entschieden werden. Dass Vorstand und Aufsichtsrat wesentlich zur Aufklärung beigetragen, ist auch für 2017 nicht erkennbar. Die SdK wird daher eine Vertagung der Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder beantragen. Sollte eine Vertragung abgelehnt werden, wird die SdK gegen die Entlastung der Vorstandsmitglieder stimmen. TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Antrag auf Vertagung. Bei Beschlussfassung über Entlastung Ablehnung. Begründung: Vgl. TOP 3. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2018 Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Ablehnung. Begründung: Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers fordert die SdK einen regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers sowie eine Trennung von Prüfung und Beratung. Der Wechsel sollte spätestens alle zehn Jahre stattfinden. Das Honorar für Beratungsleistungen des Abschlussprüfers soll allenfalls fünfundzwanzig Prozent der Höhe des Prüfungshonorars erreichen. Bei der Porsche SE ist weder das eine noch das andere gegeben. Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft die Porsche SE bzw. deren Rechtsvorgängerin, die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, bereits seit über zehn Jahren. Die Honorare für die Steuerberatungs- und Sonstige Leistungen sind fast so hoch wie das Honorar für die Abschlussprüfung. TOP 6 Änderung des § 9 Abs. 1 (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) der Satzung Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Ablehnung. Begründung: Mit der Satzungsänderung soll die Anzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat von sechs auf zehn Personen erhöht werden. Zur Begründung wird auf die „gestiegenen Anforderungen insbesondere an den zeitlichen Einsatz im Aufsichtsrat sowie [die] vielfältigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsratsmitglieder“ verwiesen. Angesichts der beschränkten Tätigkeit der Holding überzeugt das nicht. TOP 7 Neuwahlen zum Aufsichtsrat Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Ablehnung. Begründung: Als Inhaber sämtlicher Stammaktien gebührt den Familien Porsche und Piech eine Mehrheit im Aufsichtsrat. Daneben ist aber auch den Belangen der Vorzugsaktionäre Rechnung zu tragen, die die Hälfte des gezeichneten Kapitals der Porsche SE stellen. Dem genügen die Wahlvorschläge nicht. TOP 8 Änderung des § 13 (Vergütung) der Satzung Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Zustimmung. Begründung: Mit der Satzungsänderung soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von einer erfolgsorientierten auf eine angepasste, rein feste Vergütung umgestellt werden. Das ist zu begrüßen, weil eine erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder dem gesetzlichen Leitbild des Aufsichtsrats als Kontrollorgan widerspricht. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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