TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HAEMATO AG zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts der HAEMATO AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2017 Zustimmung Begründung: Die Dividendenkontinuität wird erfreulich fortgesetzt. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Die Gesellschaft hat zufriedenstellende Ergebnisse erwirtschaftet und zahlt wieder eine Dividende. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Soweit erkennbar hat der AR seine Aufgaben erfüllt. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Es spricht nichts gegen die Wiederwahl der Kandidatinnen. TOP 6 Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals in § 4 Abs. 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2013/I), die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und eine entsprechende Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Aufgrund des möglichen Bezugsrechtsausschlusses von bis zu 50% des Grundkapitals bei Sacheinlagen erfolgt die Ablehnung. TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Ablehnung Begründung: Die Gesellschaft zahlt zwar bereits eine Dividende. Trotzdem wäre der Rückkauf eigener Aktien mit dem möglichen Einzug falsch, da die Gesellschaft die Liquidität für die Finanzierung des weiteren Wachstums braucht. TOP 8 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Es ist nichts bekannt was gegen den AP spricht. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben gennantem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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