TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes der ALBA SE, einschließlich des erläuternden Berichtes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB, sowie des Berichtes des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2017 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates Ablehnung Begründung: Die Gesellschaft dient mehr oder weniger als Finanzhülle für die Alba Group plc & Co.KG, da mehr als 60% der Bilanzsumme aus Cash oder Cashpool-Forderungen bestehen. Davon werden 56 Mio. € an die Mutter ausgeschüttet, nicht aus dem operativem Geschäft, sondern aus der Zuschreibung von fast 40 Mio. € auf die Finanzbeteiligungen, die im gleichen Umfang im letzten Jahr abgeschrieben wurden. Jedoch wurde im letzten Jahr der Verlust nicht durch eine Cashzahlung ausgeglichen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktorin Zustimmung Begründung: Die gute Konjunktur mit anziehenden Rohstoffpreisen hat ein akzeptables Ergebnis ergeben, das jedoch nicht die Ausgleichzahlung je Aktie von 3,25 € zurzeit bzw. von 4,17 € (nach Annahme des Gerichtsurteils) erwirtschaftet. Zwar ist das Ergebnis durch viele positive Einmaleffekte gekennzeichnet wie Buchgewinne und eine Steuerrückzahlung, aber trotzdem hat die Gesellschaft auch operativ ein positives Ergebnis von gut 5 Mio. € erzielt. TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Grant Thornton ist seit 1 Jahr als Nachfolger von KPMG Abschlussprüfer der Muttergesellschaft. Die geforderte formelle Unabhängigkeit kann nach Einschätzung der SdK konstatiert werden. TOP 5 Wahl von Herrn Markus Karberg in den Verwaltungsrat Zustimmung Begründung: Herr Karberg ist Mitarbeiter der Alba Group und Bereichsleiter für Metallverwertung, also für das verbliebene Geschäft der ALBA SE Experte. Er soll als Nachfolger von Frau Eysel die Gesellschaft operativ leiten. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden
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