TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts für die PWO AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung. Begründung: Der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sieht eine Erhöhung der Dividende auf 1,65 € je dividendenberechtigter Stückaktie (Vorjahr 1,60 €) vor. Das entspricht einer Ausschüttungsquote von über 50% des Konzernjahresergebnisses und damit den Forderungen der SdK von 40-60% des Konzernjahresüberschusses. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung. Begründung: Der Vorstand hat gute Arbeit geleistet. Umsatzerlöse und Gesamtleistung wurden gegenüber dem Vorjahr gesteigert, die Unternehmensziele wurden erreicht bzw. übertroffen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung. Begründung: Der Aufsichtsrat hat in insgesamt fünf Plenarsitzungen die Arbeit des Vorstandes überwacht und stand diesem beratend zur Seite. Die SdK wird deshalb der Entlastung zustimmen. TOP 5 Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat Zustimmung. Begründung: Gegen die Wahl der vier vorgeschlagenen Kandidaten in den Aufsichtsrat gibt es keine Einwände. TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Ablehnung. Begründung: Neben der Abschlussprüfung hat die zur Wiederwahl vorgeschlagene Ernst & Young GmbH Steuerberatungsleistungen von über 40 % des Prüfungshonorars erbracht. Im Interesse der Wahrung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung fordert die SdK die strikte Trennung von Prüfung und Beratung, was Beratungshonorare in solchem Umfang ausschließt. Deshalb und wegen der langen Prüfdauer werden wir die Wiederwahl ablehnen. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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