TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Gesamtausschüttungsquote beträgt 58,51% des ausgewiesenen Konzernjahresüberschusses und liegt somit innerhalb des von der SdK geforderten Korridors von 40% bis 60% des Konzernjahresüberschusses. Auch die Normaldividende erreicht für sich genommen eine Quote von 47% am Konzernjahresüber-schuss. Die SdK begrüßt die Beteiligung der Aktionäre an dem Sonderertrag aus dem WCM-Investment. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Mit der überplanmäßigen Erfüllung des FFO und der Mieterlöse sowie der lobenswerten deutlichen Reduktion der Leerstandsquote (- 2%-Punkte) hat die Gesellschaft die wesentlichen Ziele erreicht. Einzig das geplante Ankaufvolumen ist deutlich hinter den ursprünglichen Planungen zurückgeblieben. Hier ist auf der HV zu klären, ob dies die ersten Vorboten von Determinanten des Geschäftsmodells sind, das mit der Strategie, B-Immobilien in A-Lagen und A-Immobilien in B-Lagen bislang tragfähig erschien. Auch gilt es zu hinterfragen, welche Bedeutung das Segment der Immobilienbestandshaltung künftig haben wird, nachdem Verkaufserlöse aus dem Abverkauf von Bestandsimmobilien einen Umsatz- und Ertragsbestandteil ausmachen, und der Immobilienmarkt von hohem Wettbewerbsdruck geprägt ist. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Ablehnung Begründung: Auch wenn der Aufsichtsrat seiner Kontroll- und Überwachungspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist, kann doch nicht verkannt werden, dass der Aufsichtsrat zum einen im Rahmen der Bestellung der Abschlussprüfungsgesellschaft keine wirksamen Mechanismen verankert hat, die eine Erbringung von sonstigen Leistungen auch im Konzernverbund der Prüfungsgesellschaft begrenzen, und trotz des erheblichen Volumens von Steuerberatungsleistungen im Jahre 2017 wieder dieselbe Abschlussprüfungsgesellschaft vorgeschlagen hat. Dazu besteht nach unserer Kenntnis weder ein Bekenntnis noch eine Strategie des Aufsichtsrats zum Wechsel der Prüfungsgesellschaft nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfristen gemäß Art. 41 EU-AbschlussprüferVO. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Ablehnung Begründung: Nach den weitergehenden Angaben im Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers wurden Steuerberatungsleistungen in Höhe von € 589 Tsd. erbracht, die nicht in den Angaben zu den Honoraren des Abschlussprüfers nach §§ 285 Satz 1 Nr. 17, 314 Abs.1 Nr.9 HGB aufgeführt sind. Eine solche Angabe könnte nach vertretener, aber nicht unbestrittener Auffassung dann unterbleiben, wenn diese Steuerberatungsleistungen nicht durch die Abschlussprüfungsgesellschaft selbst, sondern durch ein mit der Abschlussprüfungsgesellschaft verbundenes oder nahestehendes Unternehmen erbracht worden wäre (vgl. Poelzig in Münchener Kommentar zum HGB, Band 4, Bilanzrecht, §§ 238-342e, 3. Auflage, München 2013, § 285, Rd.-Nr.: 312; § 314, Rd.-Nr.: 65). So sehr es der Transparenz förderlich sein mag, erscheint nicht geklärt, auf welcher Rechtsgrundlage eine Angabe bezüglich der Steuerberatungsleistungen erfolgt, wenn diese nicht durch die Abschluss-prüfungsgesellschaft erbracht worden sein sollte. Jedenfalls aus der Regelung des Art. 10 Abs. 2 lit. e) der EU-AbschlussprüferVO lässt sich dies nicht unmittelbar und ohne weiteres entnehmen, zumal in der Angabe im Testat der Eindruck erweckt wird, als habe die Abschlussprüfungsgesellschaft diese Steuerberatungsleistungen daselbst erbracht. Wenn dem aber so wäre, wären diese bereits im Anhang nach §§ 285 Satz 1 Nr. 17, 314 Abs.1 Nr. 9 HGB anzugeben gewesen. Wie dem auch sei erstreckt sich selbstredend die generelle Forderung nach Trennung von Prüfung und Beratung auch auf mit der Abschlussprüfungsgesellschaft zumindest verbundene Unternehmen. Denn die Unabhängigkeit und damit die Qualität der Abschlussprüfung ist im Rahmen der Erhaltung oder Generierung zusätzlicher Einnahmequellen im Unternehmensverbund genauso gefährdet wie bei der Erbringung derartiger Leistungen durch die Abschlussprüfungsgesellschaft selbst. Es kann eigentlich nur als ein Stück aus dem Tollhaus bezeichnet werden, dass es durch eine rein formaljuristische Trennung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene mit der Erzeugung der Chimäre auch der wirtschaftlichen Unabhängigkeit dieser Gesellschaften im Konzernverbund ein Unterlaufen der Größenbegrenzungen für die Erbringung sonstiger Leistungen nach Art. 4 Abs. 2 EU-AbschlussprüferVO für die Erbringung sonstiger Leistungen eröffnet sein soll. Eine direkte Erbringung durch die Abschlussprüfungsgesellschaft und ein direkter offener Ausweis im Anhang ist daher der offenere, transparentere und ehrlichere Umgang mit dieser sensiblen Thematik. Die erbrachten Steuerberatungsleistungen übersteigen die Honorare für die Abschlussprüfung, so daß sich eine Wahl des vorgeschlagenen Abschlussprüfers verbietet. Erschwerend kommt hinzu, dass die vorgeschlagene Abschlussprüfungsgesellschaft bereits seit 2001 und damit deutlich länger als zehn Jahre prüft. TOP 6 Nachwahl zum Aufsichtsrat Ablehnung Begründung: Der Kandidat ist Mitglied im AR der GEG German Estate Group AG, einer zum „Konzernverbund“ der DIC AG & Co. KGaA zugehörigen Gesellschaft, die über die Beteiligung an der DIC Asset AG hinaus auch leistungswirtschaftliche Beziehungen zur DIC Asset AG und deren Konzerngesellschaften unterhält; darüber hinaus ist der Kandidat Mitglied im AR der Deutschen Chancen Immobilien Beteiligungs AG, die direkte leistungs-wirtschaftliche Beziehungen zu der DIC Asset AG und deren Konzerngesellschaften unterhält. Damit ist der Kandidat nach Einschätzung der SdK als nicht unabhängig anzusehen. Da aber der scheidende Herr Bock in diesem Sinne als unabhängiger Kandidat einzustufen war, würden nunmehr ein unabhängiger durch einen abhängigen Kandidaten ersetzt. Das halten wir für nicht sachgerecht. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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