TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2017, des Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016/2017 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2017 abgelaufene Geschäftsjahr Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Das Unternehmen hat einen Verlust pro Aktie von 0,85 € aufzuweisen. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht, den Bilanzgewinn ohne Zahlung einer Dividende auf neue Rechnung vorzutragen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017 Zustimmung Begründung: Das Unternehmen hat die angestrebten Ziele erneut verfehlt und legt ein nach eigener Aussage „sehr negatives Geschäftsjahresergebnis“ vor. Es hängt allerdings in hohem Maße von Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber ab, die verzögert werden. Der Auftragsbestand ist gestiegen. Dem Vorstand ist in dieser Situation Entlastung zu gewähren. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Verpflichtungen zur Überwachung und Beratung des Vorstands soweit ersichtlich wahrgenommen, so dass nichts gegen seine Entlastung spricht. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/2018 Ablehnung Begründung: Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG prüft das Unternehmen seit seinem Börsengang im Jahre 2000. Die erforderliche Unabhängigkeit zwischen Prüfungsgesellschaft und Unternehmen ist aus Sicht der SdK damit nicht mehr garantiert. Die SdK hatte 2014 dem Vorschlag der Verwaltung zur Wiederwahl nochmals zugestimmt, aber einen Wechsel des Abschlussprüfers für das nächste Geschäftsjahr gefordert. Dieser Wechsel erfolgte in den folgenden Jahren nicht. Die SdK bleibt bei ihrer Forderung nach einem Wechsel der Prüfungsgesellschaft, um ihre Unabhängigkeit vom Unternehmen sicherzustellen. Sie lehnt deshalb die Wiederwahl erneut ab. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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