TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das am 31. Dezember 2017 abgelaufene Geschäftsjahr 2017 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Die Dividende wird um 20 % auf den Rekordwert von 0,90 € erhöht, so dass die Ausschüttungsquote leicht auf 33 % (VJ 30,5%) steigt. Bei einer Eigenkapitalquote von knapp 54 % und einer Nettoliquidität von 46 Millionen wäre eine höhere Ausschüttung möglich gewesen. In der Kombination von stetig steigenden Dividenden, einer konservativen Finanzpolitik und möglichen Aktienrückkäufen ist das gesamte Paket aktionärsfreundlich und akzeptabel. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: In einer sich schnell wandelnden IT Welt hat Bechtle nicht nur seine Position gehalten, sondern stetig Marktanteile gewonnen. Nach wie vor ist Bechtle auf gutem Weg sein frühzeitig gegebenes Ziel für das Jahr 2020: Umsatz 5 Mrd. und 5 % Marge, mehr oder weniger zu erreichen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Das Unternehmen ist strategisch sehr gut positioniert, sehr solide finanziert und die Aktionäre werden fair behandelt. Der Aufsichtsrat scheint seinen Beratungs- und Kontrollpflichten nachgekommen zu sein. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen Ablehnung Begründung: Ernst & Young prüft seit dem Börsengang 2004. Zwar hat das Prüfteam 2014 gewechselt, jedoch sieht die SdK generell die Unabhängigkeit der Prüfung gefährdet, wenn das selbe Unternehmen länger als 10 Jahre prüft. TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat Kurt Dobitsch – Ablehnung Die fachliche Eignung von Herrn Dobitsch steht außer Frage. Herr Dobitsch ist jedoch Aufsichtsrat bei United Internet, Drillisch, Nemetschek und zusätzlich mehreren Tochtergesellschaften dieser Unternehmen – durch die Ämterhäufung besteht die Gefahr, dass nicht mehr genug Zeit für das Mandat bei Bechtle bleibt. Lars Grünert – Zustimmung Herr Grünert soll neu in den AR gewählt werden. Es besteht keine Ämterhäufung. Als CFO der Trumpf GmbH, unter anderem zuständig für IT, ist die fachliche Eignung gegeben. Thomas Hess – Zustimmung Herr Hess ist bereits Mitglied des AR. Seine fachliche Eignung ist gegeben. Die bisherige Arbeit ist nicht zu beanstanden und es ist keine Ämterhäufung gegeben. Elke Reichart - Zustimmung Frau Reichart ist seit Dezember 2017 im AR. Als frühere Managerin bei HP ist die fachliche Eignung gegeben. Ämterhäufung besteht nicht. Sandra Stegmann – Zustimmung Frau Stegmann ist bereits Mitglied des AR. Ihre fachliche Eignung ist gegeben. Die bisherige Arbeit ist nicht zu beanstanden und es ist keine Ämterhäufung gegeben. Klaus Winkler - Zustimmung Herr Winkler soll neu in den AR gewählt werden. Es besteht keine Ämterhäufung. Die fachliche Eignung, speziell im Bereich M&A und Finanzierung ist gegeben. TOP 7 Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und eine entsprechende Änderung der Satzung Zustimmung Begründung: Das bestehende genehmigte Kapital läuft 2019 aus. Insgesamt erstreckt sich die Ermächtigung darauf, das Kapital um bis zu 33% des Grundkapitals zu erhöhen. Obwohl dies leicht über der SdK Grenze von 25% liegt, kann dem Punkt zugestimmt werden, da das Unternehmen bisher vom genehmigten Kapital keinen Gebrauch gemacht hat und immer sehr umsichtig in Bezug auf Zukäufe gehandelt hat. In Anbetracht der vielen Veränderungen in der IT Industrie ist es jedoch sinnvoll dem Unternehmen eine gewisse Flexibilität zuzugestehen. Da der Ausschluss des Bezugsrechts, auch in der Summe mehrerer Maßnahmen, auf maximal 10% beschränkt ist besteht aus Sicht der SdK kein Grund zur Ablehnung. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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