TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Axel Springer SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 mit dem zusammengefassten Lagebericht der Axel Springer SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die SdK fordert grundsätzlich eine Ausschüttung von 40 bis 60 Prozent des auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschusses. Dem entspricht der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat. Bei einer Dividende von 2,00 Euro/Aktie und 107.895.311 Aktien beträgt die Ausschüttungssumme 215,8 Mio. Euro und damit 62,5 Prozent des auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschusses. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Axel Springer SE für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Die Gesellschaft hat die Geschäftstätigkeit noch stärker in den digitalen Bereich verlagern können: Mittlerweile erwirtschaftet sie 71,5 Prozent der Umsatzerlöse (Vorjahr: 67,4 Prozent) und 87,1 Prozent der Werbeerlöse (Vorjahr: 84,8 Prozent) im digitalen Bereich. Zugleich hat sie die Umsatzerlöse um 8,3 Prozent auf 3,56 Mrd. Euro und das bereinigte EBITDA um 8,5 Prozent auf 646 Mio. Euro erhöhen können. TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Axel Springer SE für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Dem Bericht des Aufsichtsrats nach zu urteilen, hat der Aufsichtsrat seine Beratungs- und Überwachungsaufgabe erfüllt: Im Berichtszeitraum ist er zu sieben Sitzungen zusammengekommen. Dabei hat er sich auch mit der Unternehmensstruktur und den Grundstücksveräußerungen sowie dem Neubau in Berlin befasst. TOP 5 Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, Bestellung des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und eine etwaige prüferische Durchsicht weiterer unterjähriger Finanzberichte Ablehnung Begründung: Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu sichern, fordert die SdK grundsätzlich eine Trennung von Prüfung und Beratung. Für noch hinnehmbar hält sie es, wenn die Summe der Honorare für die anderen Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstigen Leistungen nicht mehr als 25 Prozent des Honorars für die Abschlussprüfungsleistungen betragen. In 2017 hat die Ernst & Young GmbH für die Abschlussprüfungsleistungen ein Honorar von 1,4 Mio. Euro erhalten. Die Vergütung der weiteren Leistungen sollte daher nicht über 350.000 Euro liegen. Tatsächlich beträgt sie aber 500.000 Mio. Euro. Weiter fordert die SdK einen regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers, um dessen Unabhängigkeit zu sichern. Der Wechsel sollte spätestens alle zehn Jahre erfolgen. Die Ernst & Young GmbH prüft die Gesellschaft seit 2007 und damit seit über zehn Jahren. TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat Zustimmung Begründung: Die SdK hat keine Zweifel an der Unabhängigkeit oder der fachlichen Eignung der Bewerber. TOP 7 Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Ablehnung Begründung: Mit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Vorstand nicht nur zur Einziehung, sondern auch zur Weitergabe der Aktien an Dritte ermächtigt werden (vgl. TOP 7 b). Für die Aktionäre kann das von Nachteil sein, insbesondere bei einer Weitergabe der erworbenen Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts. Grund hierfür sind die bestehenden Bewertungsrisiken. Auch widerspricht die Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien einer gleichzeitigen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung (TOP 14). TOP 8 Beschlussfassungen über das Unterbleiben von Angaben nach § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315e Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB im Jahres- und Konzernabschluss (Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung) Ablehnung Begründung: Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistung stehen. Beurteilen lässt sich die Angemessenheit nur, wenn die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds offengelegt werden. Deshalb lehnt die SdK eine Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung ab. TOP 9 Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der BILD GmbH Zustimmung Begründung: Die Axel Springer SE hält sämtliche Anteile an der BILD GmbH. Wirtschaftlich nachteilige Folgen für die Aktionäre sind nicht zu befürchten. TOP 10 Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Axel Springer All Media GmbH Zustimmung Begründung: Die Axel Springer SE hält sämtliche Anteile an der Axel Springer All Media GmbH. Wirtschaftlich nachteilige Folgen für die Aktionäre sind nicht zu befürchten. TOP 11 Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Sales Impact GmbH Zustimmung Begründung: Die Axel Springer SE hält sämtliche Anteile an der Sales Impact GmbH. Wirtschaftlich nachteilige Folgen für die Aktionäre sind nicht zu befürchten. TOP 12 Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Einhundertste "Media" Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Zustimmung Begründung: Die Axel Springer SE hält sämtliche Anteile an der Einhundertsten "Media" Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Wirtschaftlich nachteilige Folgen für die Aktionäre sind nicht zu befürchten. TOP 13 Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Einhunderterste "Media" Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Zustimmung Begründung: Die Axel Springer SE hält sämtliche Anteile an der Einhundertersten "Media" Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Wirtschaftlich nachteilige Folgen für die Aktionäre sind nicht zu befürchten. TOP 14 Schaffung eines genehmigten Kapitals (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) sowie entsprechende Änderung von § 5 (Grundkapital) der Satzung Zustimmung Begründung: Mit der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 10 Prozent zu erhöhen. Zwar soll über Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich die Hauptversammlung im konkreten Einzelfall entscheiden, weil ein Bezugsrechtsausschluss erhebliche Gefahren für die außenstehenden Aktionäre birgt. Jedoch trägt die SdK Vorratsbeschlüsse bis zu einer Höhe von 10 Prozent des Grundkapitals noch mit. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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