TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Software Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2017 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017 nebst zusammengefasstem Lagebericht und Konzernlagebericht, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017. Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Bei einem stabilen Ergebnis pro Aktie soll die Dividende soll von 0,60 € auf 0,65 € steigen. Damit steigt die Ausschüttungsquote leicht auf ca. 27 %. Im Hinblick auf die sehr gute Finanzierungssituation der Software AG (€ 55 Mio. net Cash) wäre eine höhere Ausschüttung problemlos möglich und wünschenswert gewesen. In der Kombination aus stetig steigenden Dividenden, Aktienrückkäufen und Cash-Reserven für mögliche Zukäufe wird die relativ niedrige Ausschüttungsquote akzeptiert. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Durch die verstärkte Nutzung Cloud-gestützter Lösungen werden Umsätze und Ergebnisse in die Zukunft verlagert. Dies erklärt teilweise die nachlassende Dynamik im Segment Digital Business Plattform (DBP). Im Bereich Industrial Internet of Things hat sich die Software AG als eines der weltweit führenden Unternehmen etabliert und sich auch durch die ADAMOS Kooperation entsprechend positioniert. Nach wie vor ist die Software AG eines der wenigen erfolgreichen Unternehmen im Mittler Segment. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Strategisch ist die Software AG sehr gut positioniert und passt sich schnell an veränderte Rahmenbedingungen an. Das Unternehmen ist sehr solide finanziert. Der Aufsichtsrat scheint seinen Beratungs- und Kontrollpflichten nachgekommen zu sein. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Ablehnung Begründung: BDO prüft das Unternehmen seit über 20 Jahren. Bei so einer langen Prüftätigkeit ist die Unabhängigkeit der Prüfung grundsätzlich nicht mehr sichergestellt. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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