TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts der HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt mit 41,13% gemessen am Konzernjahresüberschuss innerhalb des von der SdK geforderten Intervalls von 40% bis 60%. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Der Vorstand konnte Umsatz und Ertrag deutlich steigern und hat im Wesentlichen die gesetzten Ziele erreicht. Zu hinterfragen bleiben die Gründe für die Unterschätzung des Synergiepotentials aus der Akquisition „Italcementi“. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat ist seiner Kontroll- und Überwachungspflicht nachgekommen und hat auch sachgemäße Schwerpunkte gesetzt. Aufklärungsbedürftig bleibt, warum die Angaben über die Erbringung von Leistungen des Abschlussprüfers außerhalb der Prüfungstätigkeit nicht nach § 314 Nr.9 HGB im Anhang, sondern im Testat erfolgte, zumal wohl alle Leistungen für die AG und damit die Konzernmutter erbracht worden sind. TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Ablehnung Begründung: Im Moment erschließt es sich nicht, ob die im Testat weiterhin gemachten qualitativen Angaben über außerhalb der Prüfung erbrachten Leistungen auch zumindest quantitativ im Anhang nach § 314 Nr.9 HGB angegeben worden sind. Sollte dies auf der HV in dem Sinne seine Aufklärung finden, dass im Testat selbst nur eine weitergehende Information hinsichtlich der Art der erbrachten Leistungen erfolgt ist, diese aber im Übrigen in den im Anhang angegebenen Beträgen enthalten sind, wäre diese zusätzliche Angabe als transparenzerhöhend zu begrüßen und damit als Hinderungsgrund für eine Zustimmung entfallen. Dann betrügen die Honorare für die außerhalb der Prüfung erbrachten Leistungen knappe 8% des um die sonstigen Bestätigungsleistungen erhöhte Prüfungshonorars, was zwar nicht der Ideallinie der Forderung der SdK nach der generellen Trennung von Prüfung und Beratung, namentlich bei Steuerberatungsleistungen, entspricht, aber nolens volens akzeptiert werden würde. Der nächste kritische Faktor ist die mittlerweile überlange Prüfungsdauer – seit 1948 und damit seit mittlerweile 70 Jahren. Sollte der Aufsichtsrat dahingehend festlegen, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre ein Wechsel zu erfolgen hat, kann eine Zustimmung erfolgen, ansonsten müsste aufgrund der unendlich langen Prüfungsdauer die Zustimmung verweigert werden. TOP 6 Nachwahl zum Aufsichtsrat Zustimmung Begründung: Gegen die Bestellung von Frau Suckale bestehen keine Bedenken, insbesondere hat die Kandidatin eine ausgewiesene Expertise im Personalbereich TOP 7 Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen sowie die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018 und die entsprechende Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Die Gesellschaft verfügt ohne die Beschlussvorlage insgesamt über Vorratskapitalia in Höhe von 41,92% mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in Höhe von 14,12% und überschreitet damit deutlich die von der SdK für vertretbar gehaltenen Grenzen bei Vorratskapitalia. Die SdK trägt regelmäßig Vorratskapitalia insgesamt in Höhe von 25% des Grundkapitals, darin enthalten maximal 10% gegen Bezugsrechtsausschluss inklusive Sacheinlage mit; unter weiteren besonderen Voraussetzungen auch Vorratskapitalia bis zu insgesamt 40%, wobei alle Vorratskapitalia zusammengerechnet werden. Bereits die bestehenden Vorratskapitalia überschreiten bereits den Ausnahmegrenzwert von 40%. Zusammen mit der Beschlussvorlage verfügte die Gesellschaft dann insgesamt über Vorratskapitalia in Höhe von ca. 62% des Grundkapitals. Richtig ist, dass aktuell der Gesellschaft nur noch 4,12% für die Bedienung von Wandlungsrechten aufgrund von Wandel- und/oder Options-schuldverschreibungen zur Verfügung steht. Dem hätte aber unproblematisch abgeholfen werden können, wenn der Einsatzbereich des bereits bestehenden genehmigten Kapitals I über € 225,00 Mio. mit den entsprechenden Begrenzungen auch für die Bedienung von Wandlungsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen geöffnet worden wäre. Eines weiteren bedingten Kapitals hätte es hierfür nicht bedurft. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverh
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