TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017 und des Berichts des Aufsichtsrats Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns 2017 Zustimmung Begründung:Auch wenn sich die Sachlogik der Ausschüttung einer Dividende angesichts des aktuellen Status der Gesellschaft und der apokalyptischen Zielverfehlung namentlich bei der EK-Rendite nicht erschließt, trägt die SdK diese Gewinnausschüttung mit. Wer Erfolgsprämien – an wen auch immer, für welchen Erfolg auch immer – bezahlen kann, kann auch den Aktionären eine Dividende ausschütten. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Ablehnung/Zustimmung Ablehnung Begründung: Der Vorstand kann bis auf das Mitglied James von Moltke nicht entlastet werden. Der Vorstand hat die im Geschäftsbericht kommunizierten Ziele, insbesondere die EK-Rendite mit ca. 10 % mit einem tatsächlich erreichten Wert von gerade einmal −1,4 %, apokalyptisch verfehlt. Auch nach Eliminierung der einmaligen Belastung von ca. € 1,5 Mrd. aufgrund der US-Steuerreform ist der angestrebte Zielwert Welten vom Ist-Wert entfernt. Diese erhebliche Zielverfehlung kann auch nicht nur mit einem herausfordernden Umfeld erklärt werden; vielmehr zeigt sich, dass strategiebedingte Dekonsolidierungen zum Wegfall nicht unerheblicher Ertragspotenziale geführt haben. Dies musste aber zuvor bekannt gewesen sein. Es ist „unfasslich“, dass ausgerechnet in einem Jahr, das kaum mit Aufwendungen für Altlasten gekennzeichnet war, ein derart schlechtes Ergebnis erwirtschaftet wurde. Die Gewährung von Boni an ausgewählte Kreise der Belegschaft rundet unserer Auffassung nach die Konzeptionslosigkeit des Vorstands ab, ohne aber allein entscheidend für die ablehnende Entscheidung zu sein. Die Gründe für die wesentlichen Planabweichungen schieben die Verantwortung dem Markt, nicht den handelnden Vorständen zu, ohne das Versagen bei sich selbst zu suchen. Die ständigen Anpassungen der Strategie, die die Riebeck-Brauerei insbesondere in den Begründungen zu den Ergänzungsanträgen TOP 10 und TOP 11 nochmals im historischen Ablauf eindrucksvoll dargestellt hat, lassen ungeachtet deren jeweiligen Belastbarkeit die notwendige Ruhe in der Führung der Bank nicht eintreten, die aber gleichsam so notwendig ist, um nach der Bewältigung der wesentlichen Altlasten alle Kräfte auf das Generieren von Erträgen, die eine dem Anspruch der Bank gerecht werdende und mit den Vorstandsbezügen korrelierenden EK-Rendite erzielen zu können. Am schwersten wiegt die schleichende, aber deutliche Aufgabe des ursprünglichen Renditeziels von ehemals 12 % auf 10 % und nunmehr auf 10 % in einem normalisierten Geschäftsumfeld, was so viel bedeutet, dass die Gesellschaft wohl aktuell über kein Geschäftsmodell verfügt, mit dem diese in der Lage ist, in Zeiten des Niedrigzinsumfeldes die Kapitalkosten zu verdienen. Als besonders misslich muss es in diesem Zusammenhang empfunden werden, dass weder konkrete Zielkorridore der Erträge insgesamt noch in den einzelnen Segmenten in absoluten Zahlen abgegeben werden und sich die Bank jeglicher Zielvorgabe zur Cost-Income-Ratio enthält, sondern stattdessen nur absolute Beträge nennt, die aber ohne Kenntnis der Bezugsgröße nicht vernünftig eingeschätzt werden können. Nur wenn der Vorstand in der Lage sein sollte, auf der HV die gigantische Abweichung der Ist- von den ursprünglichen Planwerten, nicht von den im Laufe des Jahres angepassten Planwerten zu erklären, käme eine Entlastung seitens der SdK noch in Betracht. Eine derartige Erläuterung darf sich allerdings nicht in formularmäßigen Floskeln ergehen und auf diese beschränken. Der Vorstand wie der Aufsichtsrat sollten die Ablehnung der Entlastung des Vorstands als Warnschuss verstehen. Zustimmung Begründung: Dem Vorstandsmitglied James von Moltke wird Entlastung erteilt. Herr von Moltke ist erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 zum Vorstandsmitglied ernannt worden und kann daher für die beschriebenen Fehlleistungen nicht verantwortlich gemacht werden. TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Ablehnung/Zustimmung Ablehnung Begründung: Bis auf den AR-Kandidaten Gerhard Eschelbeck, Stefan Rudschäfski und Alexander Schütz kann den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine Entlastung erteilt werden. Es erscheint uns kaum plausibel, dass angesichts der erheblichen Zielverfehlungen und der in den letzten Jahren mehrfach notwendigen Strategieanpassungen der Aufsichtsrat trotz sehr intensiver Beratungstätigkeit seinen Kontroll- und Überwachungspflichten nachgekommen ist. Dabei wird nicht verkannt und muss an dieser Stelle nochmals festgehalten werden, dass für die Strategie sowie das operative Geschäft zuvörderst nicht der Aufsichtsrat, sondern der Vorstand verantwortlich ist. Angesichts der massiven Branchenexpertise des Aufsichtsrats halten wir es für unwahrscheinlich, dass die Defizite des vom Vorstand als Kollegialorgan vorgestellten Geschäftsmodells nicht hätten erkannt werden müssen im Sinne der Beratung als vorlaufende Kontrolle. Hierbei gilt es zu betonen, dass es nicht sachgerecht ist, die Verantwortlichkeit hierfür nur dem Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Achleitner zuzuschreiben. Für die Kontrolle ist der gesamte Aufsichtsrat zuständig und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Herr Dr. Achleitner im Wege eines Alleinherrschers den Aufsichtsrat dominiert haben könnte. Sollte dies der Fall sein, wären die verbleibenden AR-Mitglieder allein schon aus diesem Grunde nicht zu entlasten, weil diese sodann der Aufgabe der durch die Vielfalt der Mitglieder bestehenden diversifizierten Kontrolle nicht gerecht geworden wären. Sollte der Aufsichtsrat in der HV allerdings plausibel dokumentieren können, dass dieser diese erheblichen Fehlentwicklungen im Rahmen der Kontrolltätigkeit nicht erkennen konnte und nach Erkennen unmittelbar gehandelt hat, würde die SdK den Aufsichtsrat entlasten. Allein für sich genommen ist die Entpflichtung Herrn Cryans aus Sicht der SdK allein kein Grund für eine Nichtentlastung des Aufsichtsrats, schon gar nicht nur für eine Nichtentlastung des AR-Vorsitzenden. Allerdings ist der in der Außenwelt als holprig wahrgenommene Abgang von Herr Cryan in höchstem Maße erklärungsbedürftig ebenso wie die sehr glücklos verlaufende Suche nach einem Nachfolger, die am Ende dazu führte, nolens volens einen Nachfolger aus dem eigenen Unternehmen zu nominieren. Der Aufsichtsrat wird sich in der HV dazu zu positionieren haben, ob zwischen Herrn Cryan und dem Aufsichtsrat, namentlich dem Vorsitzenden divergierende Auffassungen zur Strategie bestanden und worin diese bestanden. Erklärungsbedürftig ist auch die sehr einseitig ausgefallene Empfehlung der Kandidaten für die Nachwahl zum Aufsichtsrat, die sich im Wesentlichen aus weiteren Vertretern der Investmentbankingbranche zusammensetzt und damit – nach der abermaligen Überarbeitung der Strategie – weder zum modifizierten Geschäftsmodell der Bank noch zur Zusammensetzung des Aktionariats passt. Zustimmung Begründung: Den AR-Mitgliedern Gerhard Eschelbeck, Stefan Rudschäfski und Alexander Schütz wird Entlastung erteilt. Diese Personen sind erst im Jahre 2017 in den Aufsichtsrat eingerückt und können daher für die vorstehend beschriebenen Fehlleistungen nicht verantwortlich gemacht werden. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018, Zwischenabschlüsse Ablehnung Begründung: Allein der Umstand, dass die KPMG ununterbrochen seit 1952 und damit seit mittlerweile 65 Jahren prüft, lässt eine Wiederwahl in Anbetracht der Lage der Gesellschaft als nicht vertretbar erscheinen. Darüber hinaus lassen sich die Honorare für die Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung, die unter die Kategorie „Sonstige Bestätigungsleistungen“ fallen und nach Sichtweise der SdK zum Honorar des Abschlussprüfers als Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden, nicht gesondert entnehmen. Damit bewegen sich – je nach Ansatz – die Honorare für Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung zwischen ca. 6 % und ca. 43 %. Dabei übersteigen Honorare für Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung bei Weitem den von der SdK als gerade noch in Bezug auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu akzeptierenden Grenzwert von 25 %.
TOP 6 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts Ablehnung Begründung: Es ist gelinde gesagt eine Zumutung, die Hauptversammlung mit einer Beschlussvorlage zu belästigen, wenn die aktuelle Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien noch bis ins Jahr 2022 besteht. Die neue Beschlussvorlage ist scheinbar mit den Regelungen der Beschlussvorlage aus dem Jahr 2017 identisch, zumindest konnte keine Abweichung ausgemacht werden. Darüber hinaus darf aber auch bezweifelt werden, dass in Anbetracht der aktuellen Herausforderungen, vor denen die Bank steht, ein Aktienrückkauf ernsthaft in Betracht kommen kann und ein Thema ist, mit dem sich die Bank auf absehbare Zeit befassen sollte.
TOP 7 Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG Ablehnung Begründung: Die SdK lehnt den Einsatz von Derivaten im Zusammenhang mit einer Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien nach § 71 Abs.1 Nr.1 AktG wegen deren Nähe zum verbotenen Handel mit eigenen Aktien nach § 71 Abs.1 Nr. 1 AktG generell ab. TOP 8 Wahl zum Aufsichtsrat Zustimmung/Ablehnung a) Zustimmung Die Wahl von Herrn Prof. Dr. Winkeljohann wird befürwortet. Insbesondere der ausgezeichnete Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Bilanzierung vermag prima facie für den Kandidaten zu sprechen. Allerdings ist nochmals zu klären, wie die Unabhängigkeit des Kandidaten, sei es auch nur die psychologische, von möglichen Auftragsvergaben an die PwC sichergestellt wird. Ein Mittel wäre es, Herrn Prof. Dr. Winkeljohann an den Abstimmungen über Auftragsvergaben an PwC oder solchen Aufträgen, für die sich auch PwC bewirbt, auszuschließen. Ebenso wird der Wahl von Frau Dublon, die die Interimszeit bis zum Amtsantritt von Herrn Prof. Dr. Winkeljohann überbrücken soll, zugestimmt. b) Ablehnung 1 Der Wahl von Herrn Thain wird die SdK nicht zustimmen. Die Vergangenheit von Herrn Thain macht deutlich, dass die charakterliche Ausrichtung von Herrn Thain nicht im Einklang mit der neuen Kultur respektive dem Kulturwandel der Deutschen Bank und deren Selbstverständnis gerecht wird. Es kann nicht erkannt werden, wie eine Person, die unrühmliche Schlagzeilen durch Kostenexzesse gemacht hat, die notwendige Voraussetzung für ein Kontroll- und Überwachungsmandat für die Deutsche Bank mitbringen soll. Schlicht: Die DNA passt nicht.
c) Ablehnung 2 Auch die weiteren Vorschläge sind schlicht unausgewogen, was die Branchenabdeckung anbelangt. Gehörten die nunmehr scheidenden Aufsichtsratsmitglieder mehreren Branchen an, erfolgt die vorgeschlagene Nachwahl – mit einer Ausnahme – im Wesentlichen aus dem Bereich des Investmentbankings. Dies spiegelt die beschlossene strategische Ausrichtung der Bank und das Aktionariat nicht in angemessener Weise wider. Wir gehen davon aus, dass der Aufsichtsrat noch mehr Kandidaten verfügbar hat und einen deutlich besseren Vorschlag für die Besetzung des Aufsichtsrats unterbreiten kann. Dabei soll es dem Aufsichtsrat als prominentes Vorschlagsgremium vorbehalten bleiben zu entscheiden, welche Repräsentanten des Investmentbankings – mit Ausnahme von Herrn Thain, den wir für nicht wählbar halten – durch Kandidaten aus anderen Branchen ersetzt werden sollen. Sollte es sich allerdings herausstellen, dass es mangels Attraktivität des AR-Mandates bei der Deutschen Bank tatsächlich keine Kandidaten aus anderen Bereichen gibt, würde der Wahl der Kandidaten Schütz, Clark, und Trogni zugestimmt werden. TOP 9 Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, die die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital – AT1 Capital) erfüllen Zustimmung Begründung: Die Ermächtigung soll vorzeitig (ein Jahr zuvor) die aktuell laufende Ermächtigung ersetzen. Weitere Ermächtigungen zur Begebung von hybriden Finanzinstrumenten, die die Anforderungen an die Anerkennung zusätzlichen Kernkapitals erfüllen, bestehen nicht. Diese hybriden Finanzierungsinstrumente sind eine kostengünstige Finanzierungsmöglichkeit mit der gleichzeitigen Aufstockung von aufsichtsrechtlichem Kapital. Allerdings ist es erforderlich zu erläutern, warum ein Anteil von mehr als 10 % des aktuell bestehenden Eigenkapitals als Volumen erforderlich ist. TOP 10 Vorbereitung der Abspaltung der Geschäftsbereiche Private & Business Clients, DWS sowie Deutsche Bank Securities, Inc., Deutsche Bank New York Branch (zusammengefasst „US-Geschäft ohne Global Transaction Banking“) sowie Vorbereitung der Verschmelzung mit einem oder mehreren Wealth Manager(s) mit Schwerpunkt in Europa/Asien (insgesamt „Eurasia IB/Wealth Management Restrukturierung“). Ablehnung Begründung: Die Gesellschaft hat ein Geschäftsmodell verabschiedet, dass dem des Antragstellers ähnelt, insbesondere was die Aufgabe des Anspruches eines „globalen Investmentbankings“ anbelangt. Bestehende Wechseleffekte und Skalierungsmöglichkeiten sowie Synergien im Detail lassen sich am ehesten aus der Innensicht beurteilen. Nachdem der Antragsteller, die Riebeck-Brauerei, aber einen sehr dezidierten und gut begründeten Vorschlag zu einem alternativen Geschäftsmodell offeriert hat, der zumindest prima facie auf eine fundierte Sachkenntnis der Materie schließen lässt, möchte sich der organschaftliche Vertreter der Riebeck-Brauerei überlegen, ob dieser nicht als „Spontan“-Kandidat für den Aufsichtsrat zur Verfügung steht, um dort Verantwortung für das Gelingen der Neuausrichtung zu übernehmen. TOP 11 Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Paul Achleitner Ablehnung Begründung: Die Verwaltung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Achleitner im Jahre 2017 – auch von der SdK – wiedergewählt worden ist, sodass in die Wiederwahl im Jahre 2017 die Erkenntnisse bis zur Hauptversammlung eingeflossen sind. Auch wenn die SdK in der Wiederwahl ihre Enttäuschung über die bisherige Leistung, die hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist, ausdrückte, hat die SdK die weitere Amtszeit dennoch als eine Art Bewährungsprobe/-zeit gesehen. Die neu hinzugetretenen Umstände des Jahres 2017 und 2018, insbesondere die in der Außendarstellung holprig wirkende Auswechselung im Vorstand sowie die Frage der Personalauswahlkompetenz und die abermalige Änderung des Geschäftsmodells, reichen aus Sicht der SdK nicht aus, für eine Abberufung zu votieren, bevor Herrn Dr. Achleitner die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Sollte diese Stellungnahme allerdings ausbleiben oder unbefriedigend sein, behält sich die SdK die Zustimmung zu diesem Ergänzungsantrag vor. Darüber hinaus hält es die SdK auch nicht für sachgerecht, die Verantwortung bei einem 20-köpfigen Aufsichtsrat an einer Person und ausschließlich am Vorsitzenden festzumachen. Es entspricht nicht unserem Kenntnisstand, dass Herr Dr. Achleitner einem Alleinherrscher gleich die Entscheidungen im Aufsichtsrat zu treffen hatte. Namentlich die Entbindung von Herrn RA Thoma, dem ehemaligen Leiter des Integritätsausschusses, ging unserer Kenntnis nach nicht vom Aufsichtsratsvorsitzenden aus. Es wäre dann auch sachgerecht, die Abberufung zumindest der gesamten Anteilseignerseite zu fordern, da die Herrn Dr. Achleitner vorgeworfenen Sachverhalte im Wesentlichen auch die anderen Aufsichtsratsmitglieder treffen. Bei der Betrachtung darf auch nicht verkannt werden, dass ein wesentlicher Teil der Vernichtung des Aktionärsvermögens auf die Bereinigung von Altlasten zurückgeht, die vor Zeiten von Herrn Dr. Achleitner begründet worden sind. Richtig ist sicherlich, dass die sehr zurückhaltende Kommunikation der Gesellschaft die Problemfälle betreffend es den Aktionären schwer macht, sich ein korrektes und gerechtes Bild von den Organwaltern der Gesellschaft und deren Arbeit für die Gesellschaft zu machen. TOP 12 Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Stefan Simon Ablehnung Begründung: Die Wahl von Herrn Prof. Dr. Simon war offenbar bereits Gegenstand zumindest einer Anfechtungsklage vor dem LG Frankfurt am Main, die abgewiesen wurde. Damit liegt – vorbehaltlich neuer Erkenntnisse – ein Grund für eine Abberufung von Herrn Prof. Dr. Simon nicht vor. Sollte im Rahmen des weiteren Rechtszuges der Anfechtungsklage doch noch Erfolg beschieden sein, ist eine Abberufung nicht notwendig, falls nicht, ist der weitere Bedarf nicht ersichtlich. TOP 13 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Irreführung der FCA Ablehnung Begründung: Ein ähnlicher Sonderprüfungsantrag war – zumindest auf die Person Dr. Achleitner bezogen – bereits Gegenstand zumindest der letzten Hauptversammlung. Vor Durchführung einer Sonderprüfung sollten die in dem Sonderprüfungsantrag aufgeworfenen Fragen auf der Hauptversammlung gestellt werden, insbesondere bezüglich der Gründe für die unterlassene respektive verzögerte Übermittlung angeforderter Informationen, um überhaupt ausloten zu können, ob es weitergehenden Aufklärungs- und Prüfungsbedarf durch eine unabhängige Sonderprüfung gibt. Die Verwaltung wird bereits jetzt schon aufgefordert, die entsprechenden Fragen in präziser und verständlicher Form zu beantworten. Sofern die Gesellschaft eine interne Aufarbeitung dieses Themengegenstandes betreibt, erwarten wir auch eine Aussage, wann und in welcher Form die notwendige Transparenz für die Aktionäre hergestellt wird. TOP 14 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Manipulation von Referenzzinssätzen Ablehnung Begründung: Vor einer Sonderprüfung sollte geklärt werden, ob diese Fragen der Verantwortlichkeiten und Haftung bereits einer internen Aufklärung unterzogen werden und bis wann mit einem Abschluss dieser Ermittlungen zu rechnen ist. Insbesondere in Anbetracht potenzieller Verjährungen aus den Pflichtverletzungen des Jahres 2009 in 2019 muss der Gesellschaft auch die Frage beantwortet werden, ob diese Maßnahmen zur Verjährungshemmung ergriffen hat. Immerhin ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sich dem Geschäftsbericht über eine derartige interne Untersuchung nichts entnehmen lässt. TOP 15 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Geldwäsche in Russland Ablehnung Begründung: Vor einer Sonderprüfung sollte die Gesellschaft dezidiert zu den Vorwürfen im Sonderprüfungsantrag Stellung nehmen, insbesondere zu dem Inhaltsteil der Vereinbarung zwischen der Bank und dem Department of Financial Services, wonach die Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats wussten oder hätten wissen müssen, dass wesentliche Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter verletzt wurden, und wie es zu einer derartigen Feststellung gekommen ist. Die Gesellschaft soll auch erläutern, ob aufgrund dieser Feststellung eine interne Untersuchung zur Aufklärung der Verantwortlichkeiten und der Existenz potenzieller Schadensersatzansprüche durchgeführt wird. Aus dem Geschäftsbericht ergibt sich insoweit nur, dass sie gegen die „unmittelbaren Täter“ interne Ermittlungen eingeleitet und – soweit bereits möglich – auch Konsequenzen gezogen hat. TOP 16 Beratung und Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien an der Deutsche Postbank AG und den diesbezüglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen Ablehnung Begründung: Der Sache nach geht es um zwei Sonderprüfungsfragen. Einmal der Themenkomplex, ob die Postbank im ausschließlichen Interesse der Gesellschaft erworben worden ist und zum anderen, ob das Übernahmeangebot korrekt war respektive, ob die Gesellschaft in den Verfahren falsch vorgetragen und durch rechtsmissbräuchliche Anträge verschleppt worden ist. Auch hier soll zunächst der Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, insbesondere zu den Behauptungen, dass die Postbank im Zeitpunkt der Übernahme „insolvenzreif“ war, ob dem Aufsichtsrat bekannt war, dass wahrheitswidrig die Existenz einer Stimmrechts- und Kooperationsvereinbarung durch die Gesellschaft bestritten wurde, ob es seitens der Gesellschaft ein Recht zum Bestreiten gab und welche Maßnahmen der Aufsichtsrat angesichts einer immer wieder kommunizierten Nulltoleranzpolitik, insbesondere den verantwortlichen Vorstandsmitgliedern gegenüber, gezogen hat. Sollte eine Aufklärung insbesondere im Kontext des Übernahmeangebots (Stimmrechts- und Kooperationsvereinbarung) nunmehr nicht vollständig zur Zufriedenheit der SdK in der HV erfolgen, wobei hierzu auch die glaubhafte Erklärung des Aufsichtsrates gehört, dass die Vorlage von Schadensersatzansprüchen geprüft würden, wird die SdK dem Sonderprüfungsantrag unter TOP 16 zustimmen. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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