TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der paragon AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für den paragon-Konzern und die paragon AG jeweils für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017 Zustimmung Begründung: Die Verwaltung der paragon AG schlägt vor, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 eine Dividende von 0,25 € auszuschütten. Das Ergebnis je Aktie lag in 2017 bei minus 0,15 €. Somit wurde die Dividende nicht verdient. Allerdings kann dem Vorschlag trotz Entnahme aus der Substanz zugestimmt werden, zum einen, um die Dividendenkontinuität zu wahren und zum anderen, weil Paragon für die Zukunft gut aufgestellt ist. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Das abgelaufene Geschäftsjahr war durchaus erfolgreich für die paragon AG. Der Umsatz wurde um über 20% auf 124,8 Mio. € gesteigert. Des Weiteren wurde die Tochter Voltabox erfolgreich an die Börse geführt. Insgesamt wurden mit diversen strategischen Entscheidungen die Weichen für eine positive und erfolgreiche Zukunft gestellt. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat ist seinen beratenden und kontrollierenden Pflichten soweit ersichtlich im abgelaufenen Geschäftsjahr nachgekommen. Äußerst kritisch anzumerken ist hingegen, dass der Aufsichtsrat dem Rechtsformwechsel hin zu einer KGaA zugestimmt hat, obwohl dies die Macht einer einzelnen Aktionärsgruppe stärkt. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Wiederwahl des Abschlussprüfer Baker Tilly Roelfs für das Geschäftsjahr 2018. Die sonstigen Leistungen sind im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen und liegen auf einem geringen Niveau. Die Komplexität des Abschlusses ist sicherlich gestiegen. Dennoch bleibt zu hinterfragen, warum sich die reinen Abschlussprüfungskosten im Vergleich zum Vorjahr von 63T € auf 190T € mehr als verdreifacht haben. TOP 6 Neuwahl des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Der dreiköpfige Aufsichtsrat der Paragon AG soll bereits dieses Jahr bis zur Beendigung der im Jahr 2023 stattfinden Hauptversammlung wiedergewählt werden. Dieses Zeichen der Kontinuität unterstützt die SdK. Auch die zeitlich verfügbaren Ressourcen der Herren Börnemeier und Schäfers sind gegeben. Herr Dr. Lutz Eckstein sitzt neben seiner Professur an der RWTH Aachen noch in vier weiteren vergleichbaren Kontrollgremien. Hiervon ist jedoch eines (VDI) ehrenamtlich. Aufgrund seiner hohen fachlichen Expertise und aufgrund seiner bereits guten geleisteten Arbeit im Aufsichtsrat der Paragon AG in den vergangenen Jahren kann einer Wiederwahl seitens der SdK zugestimmt werden. TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien Zustimmung Begründung: Dem Erwerb eigener Aktien von bis zu 10% des Grundkapitals kann zugestimmt werden. Der Einzug der Aktien stellt aus Sicht der SdK den besten Verwendungszweck dar. Einen Rückkauf eigener Aktien zur weiteren Veräußerung gegen Sachleistung hingegen steht die SdK aufgrund von Bewertungsrisiken äußerst kritisch gegenüber. TOP 8 Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Rheinsee 640. V V GmbH (künftig firmierend als paragon GmbH) Ablehnung Begründung: Der Wechsel der Rechtsform der Aktiengesellschaft auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien beschneidet die Eigentumsrechte der Aktionäre und stärkt die Macht einer Aktionärsgruppe. Dies ist aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen. Auf der Hauptversammlun kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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