TOP 1 Beschlussfassung über Zustimmung zum Beherrschungsvertrag vom 6. Oktober 2017 mit der TLG IMMOBILIEN AG, Berlin Ablehnung Begründung: Die Sicherung der außenstehenden Aktionäre ist unzureichend: Sowohl der garantierte jährliche Gewinnanteil („Garantiedividende“) als auch die angebotene Abfindung sind zu niedrig bemessen. TOP 2 Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Aufhebung der bestehenden Genehmigten Kapitalien sowie entsprechende Änderung der Satzung Ablehnung Begründung: Mit der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu fünfzig Prozent zu erhöhen. Das ist abzulehnen. Über Kapitalerhöhungen in der Höhe hat die Hauptversammlung zu entscheiden und zwar im konkreten Einzelfall. Der bloße Verweis auf einen möglichen Kapitalbedarf „beispielsweise aufgrund sich kurzfristig bietender Marktchancen oder auch bei der Gewinnung neuer Aktionärsgruppen“, ermöglicht keine sachgerechte Entscheidung. Abzulehnen ist der Beschlussvorschlag ferner wegen der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (vgl. insb. TOP 2 a) cc) u. dd)). Für außenstehende Aktionäre birgt ein Bezugsrechtsausschluss erhebliche Gefahren (Kapitalverwässerung). TOP 3 Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017, Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und des bestehenden bedingten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung Ablehnung Begründung: Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen ist aus den ähnlichen Gründen abzulehnen wie die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung (vgl. TOP 2). TOP 4 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung Ablehnung Begründung: Mit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Vorstand nicht nur zur Einziehung, sondern ebenso zur Weitergabe der Aktien an Dritte ermächtigt werden (vgl. TOP 4 b) und c)). Für die Aktionäre kann das von Nachteil sein. Grund sind die bestehenden Bewertungsrisiken. Im Übrigen widerspricht eine Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien einer gleichzeitigen Ermächtigung zur Kapitalerhöhung (TOP 2) bzw. zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen usw. (TOP 3). TOP 5 Beschlussfassung über verschiedene Änderungen der Satzung Ablehnung von TOP 5 b) Zustimmung zu TOP 5 a), c) und d) Begründung: Unter TOP 5 b) soll eine Neufassung von § 4 Abs. 4 der Satzung beschlossen werden, nach der „bei einer Kapitalerhöhung […] die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden [kann].“ Eine nachteilige Veränderung der Rechte aus alten zugunsten der jungen Aktien auch ohne Zustimmung der betroffenen Aktionäre ist abzulehnen. Dagegen bestehen gegen die übrigen Satzungsänderungen keine Bedenken. TOP 6 Beschlussfassung über Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats nebst Anpassung der Vergütung und Satzungsänderung Zustimmung Begründung: Angesichts des Erwerbs einer Mehrheit der Aktien durch die TLG Immobilien AG sowie des voraussichtlichen Abschlusses eines Beherrschungsvertrages erscheint es gerechtfertigt, die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf drei zu verringern – vorausgesetzt, es bleibt ein unabhängiges Mitglied im Aufsichtsrat, der die Interessen auch der verbleibenden Aktionäre vertritt (vgl. dazu TOP 7). TOP 7 Beschlussfassung über die Nachwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern Ablehnung Begründung: Zur Nachwahl vorgeschlagen werden Herr Michael Zahn und Herr Helmut Ullrich. Sie erscheinen fachlich geeignet. Dennoch ist die Wahl von Herrn Zahn abzulehnen, weil Zweifel an dessen zeitlicher Verfügbarkeit bestehen. Herr Zahn hat drei weitere Aufsichtsratsmandate inne, davon zwei als Vorsitzender, sowie fünf weitere Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien. Da Herr Zahn und Herr Ullrich zudem als Vertreter der TLG Immobilien AG in den Aufsichtsrat gewählt werden sollen, bleibt zu prüfen, inwieweit der verbleibende weitere Aufsichtsrat, Herr Karl Ehlerding, als unabhängiger Vertreter der Interessen aller Anteilseigner angesehen werden kann. TOP 8 Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. August 2017 bezüglich Sitzverlegung nach Berlin Ablehnung Begründung: Über die Verlegung des Sitzes von Frankfurt a.M. nach Berlin hat die Hauptversammlung am 24.08.2016 [!] entschieden – auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat und zwar mit der Begründung: „Der Satzungssitz der Gesellschaft soll aus praktischen Gesichtspunkten und zur Vereinfachung von Geschäftsabläufen von Frankfurt am Main nach Berlin verlegt werden. Bereits nach der bisherigen Organisation befinden sich zentrale Teile der Verwaltung der Gesellschaft, unter anderem ihre Buchführung und der Sitz des Vorstands, in Berlin.“ (TOP 7 der Einladung zur HV 2016). Inwiefern „die Umsetzung von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen und Beschlüssen in Frankfurt am Main effizienter erfolgt“ (TOP 8), erschließt sich nicht. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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