Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 21.02.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2017 und des Lageberichts der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. September 2017 und des Konzern-Lageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016/2017

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Bertrandt Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2016/2017


 

Zustimmung

 

Begründung: Das Konzernergebnis betrug 43,8 Mio. €. Die Gesellschaft schüttet 39,5 Mio. € aus.

Die Gesellschaft will Dividendenkontinuität beibehalten und ist für das laufende Geschäft zuversichtlich.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Das Konzernjahresergebnis hat sich um 1/3 im Vergleich zum letzten Geschäftsjahr von 63,6 Mio. € auf 43,8 Mio. € vermindert. Dies ist eine Folge des anhaltenden Kostendrucks sowie auf verzögerte Aufträge durch namhafte Kunden aufgrund des Abgasskandals zurückzuführen.

Im Ausland konnte die Gesellschaft jedoch Umsatzzuwächse erzielen und ist auch weiterhin gut positioniert.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat ist soweit ersichtlich seiner Kontroll- und Beratungsfunktion im Geschäftsjahr nachgekommen.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/2018

 

Ablehnung

 

Begründung: Für Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen wurden 183.000,00 € ausgegeben und für die reine Abschlussprüfung 281.000,00 €.

Damit wird die von der SdK noch als akzeptabel angesehene Quote des Verhältnisses Abschlussprüferleistung / Beratungsleistungen von 25 % bei weitem überschritten.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem  Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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