TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Zwar liegt die Dividende unterhalb der von SdK geforderten Mindestausschüttung des Gewinnes je Aktie, allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Deutz AG einen Wechsel in der Strategie hin zu Hybrid- und Elektromotoren plant. Hier sind mit Entwicklungskosten und Forschungsaufwand in erheblichem Maße zu rechnen. Zudem ist der Gewinn aus dem Verkauf des ehemaligen Geländes am Köln Deutzer Rheinufer realisiert worden, dass seit ca. 100 Jahren im Eigentum der Deutz AG war. TOP 3 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat ein sehr gutes Ergebnis erwirtschaftet. Darüber hinaus hat er neue Maßnahmen ergriffen, die die Abhängigkeit von Dieselmotoren reduzieren kann. Somit hat der Vorstand eine Strategie entwickelt, die Deutz zu einem innovativen und interessanten Unternehmen werden lassen kann. TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat die Vorstände in erforderlichem Maße durch Beratung bei dem guten Ergebnis unterstützt. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Es liegen keine Bedenken gegen die fachliche und persönliche Eignung der zu wählenden Wirtschaftsprüfer vor. Insbesondere sind die Wirtschaftsprüfer in dem erforderlichen Maße unabhängig. TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat Zustimmung Begründung: Es bestehen keine Bedenken gegen die zu wählenden Personen. Sie scheinen fachlich und persönlich geeignet zu sein, das Amt eines Aufsichtsrates auszuüben. Bei Herrn Hans-Georg Härter besteht jedoch eine gewisse Ämterhäufung. Hier wird auf der HV seitens der SdK nachgefragt, inwieweit die notwendigen zeitlichen Ressourcen bei Herrn Härter verfügbar sind. Die Zustimmung der Wahl von Herrn Härter wird daher auch von der Beantwortung dieser Frage abhängen. TOP 7 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages mit der Torqeedo GmbH, 82205 Gilching vom 12./14.12.2017 Zustimmung Begründung: Die Deutz AG möchte mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an den zukünftigen Möglichkeiten der Entwicklung von elektrischen Antrieben partizipieren. Hierzu ist der Vertrag geeignet, da die Gewinne aus diesem Bereich direkt an die Wutz AG abgeführt werden und in weitere Entwicklungen gesteckt werden können. TOP 8 Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (Ziffer 15 der Satzung) Zustimmung Begründung: Die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrates schein mit € 40.000,00 je einfachem Mitglied angemessen. Auch die Herabsetzung des Sitzungsgeldes auf von € 2.500,00 auf € 1.500,00 erscheint angemessen. Ebenfalls ist es angemessen für die Ausschussarbeit eine feste Vergütung festzulegen. Dass sich die Gesellschaft bei der der Höhe der festen Vergütung an der Sitzungsfrequenz der Ausschüsse orientiert, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. TOP 9 Schaffung eines Genehmigten Kapitals I nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und damit zusammenhängende Satzungsänderung (Ziffer 4 der Satzung) Zustimmung Begründung: Kapitalvorratsbeschlüsse über 25% des Grundkapitals bei Einräumung des Bezugsrechts sind zwar grundsätzlich abzulehnen, da Vorhaben solcher Größenordnungen der Hauptversammlung beim konkreten aktuellen Anlass vorzulegen sind. Hier wird die Verwaltung ermächtigt einmalig oder mehrmalig das Kapital um bis zu € 92 Mio. zu erhöhen. Damit übersteigt die Kapitalia mit 30% zwar knapp die Grenze des oberen Quorums, allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen einen Strategiewechsel einleitet. Hier soll ein zukünftiges Wachstum durch Hybrid- und Elektromotoren geschaffen werden. Das zu schaffende genehmigte Kapital dient diesem Zweck. Auch in der Vergangenheit war die Deutz AG mit der Ausnutzung von Kapitalmaßnahmen eher zurückhaltend. Ebenso ist zu begrüßen, dass der Vorratsbeschluss keine Sacheinlagen vorsieht. TOP 9.1 Ermächtigung Zustimmung Begründung: s.o. TOP 9.2 Satzungsänderung Zustimmung Begründung: s.o.
TOP 10 Schaffung eines Genehmigten Kapitals II nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und damit zusammenhängende Satzungsänderung (Ziffer 4 der Satzung) Ablehnung Begründung: Kapitalvorratsbeschlüsse ohne Bezugsrecht über 10% des Grundkapitals sind aufgrund des damit verbundenen Verwässerungseffektes und der fehlenden konkreten Entscheidungsgrundlage abzulehnen. Bei der Schaffung des Kapitales II ist der Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlage bis zu 20% des Grundkapitals möglich. Dies ist aus Sicht der SdK abzulehnen. TOP 10.1 Ermächtigung Ablehnung Begründung: s.o. TOP 10.2 Satzungsänderung Ablehnung Begründung: s.o. TOP 11 Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit oder auch ohne Wandelungs- oder Optionsrechten auf Aktien (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und damit zusammenhängender Satzungsänderung (Ziffer 4 der Satzung) Ablehnung Begründung: Kapitalvorratsbeschlüsse für Wandelschuldverschreibungen sind bis maximal 25% des Grundkapitals mit Bezugsrecht und Überbezug (Ausschluss Bezugsrecht maximal 10%) unter Ausschluss einer Sacheinlage zustimmungsfähig. Vorliegend sollen € 154 Mio. nominal ausgegeben werden. Dies entspricht 50% des Grundkapitales, so dass die Abstimmungsrichtlinie der SdK eine Zustimmung verhindert, sowohl im Einzelbeschluss als auch kumulativ gesehen. TOP 11.1 Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit oder ohne Wandelungs- oder Optionsrechten auf Aktien (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts Ablehnung Begründung: s.o. TOP 11.2 Schaffung eines bedingten Kapitals Ablehnung Begründung: s.o. TOP 11.3 Satzungsänderung § 4 der Satzung der Gesellschaft erhält folgenden neuen Absatz 4: Ablehnung Begründung: s.o. TOP 12 Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten ohne Wandelungs- oder Optionsrechte und zum Ausschluss des Bezugsrechts Ablehnung Begründung: Sofern es hierbei um eine Kreditaufnahme geht, bedarf es keines Beschlusses einer Hauptversammlung. Auch ist nicht ersichtlich, worum es sich bei dem Genussrecht handelt. Da aber keine Regelung getroffen wurde, was dieses Genussrecht sein soll, ist der Beschluss zu unbestimmt und wird daher abgelehnt. Die SdK fordert auf der Hauptversammlung um Aufklärung des Sachverhaltes. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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