TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2016 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Im Konzern wurde ein Verlust erwirtschaftet und die Liquidität reduziert. Insofern ist für eine Ausschüttung kein Raum. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Ablehnung Begründung: Wirtschaftlich lief das Geschäftsjahre 2016 zwar besser als das Vorjahr. Der Vorstand hat aber das Delisting an der Börse beschlossen. Das läuft den Interessen aller außenstehenden Aktionäre zuwider. Dass in Hamburg dennoch Handel im Freiverkehr stattfindet, ist kein Verdienst des Vorstands. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Ablehnung Begründung: Der Aufsichtsrat hat das Delisting mitgetragen. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Auch wenn über einen Prüferwechsel nachzudenken sein wird, spricht einstweilen nichts gegen die Bestellung. TOP 6 Neuwahlen zum Aufsichtsrat Zustimmung Begründung: Vorbehaltlich weiterer persönlicher Vorstellung erscheinen die beiden Kandidaten angesichts der aus öffentlichen Quellen zu erlangenden Erkenntnisse fachlich geeignet. Dass zumindest ein Kandidat ein Vertrauter von Darren Ehlert, maßgeblich beim größten Aktionär, zu sein scheint, erscheint weder verwunderlich noch per se bedenklich. TOP 7 Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Ablehnung Begründung: Generell sollten freie Mittel eher für eine Ausschüttung an die Aktionäre als einen Rückkauf von Aktien verwendet werden. Verbunden mit dem Einzug der Aktien verschiebt sich dadurch das Mehrheitsverhältnis weiter zulasten der Kleinaktionäre. TOP 8 Satzungsänderung betreffend § 6 Abs. 1 der Satzung Zustimmung Begründung: Die Änderung bewirkt lediglich, dass die Hauptversammlung auch in einer deutschen Großstadt außerhalb von Niedersachsen, Berlin, Sachsen-Anhalt oder Sachsen stattfinden kann. Das ist jedenfalls keine Verschlechterung für die Aktionäre mit Ausnahme derjenigen aus Halle, die man aber schon bisher damit hätte ärgern können, dass man die HV in irgendein abgelegenes Dorf in der Altmark legt. TOP 9 Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen der Satzung Ablehnung Begründung: Zwar haben viele andere Unternehmen auch auf Namensaktien umgestellt. Das ist für Kleinaktionäre aber schon deswegen nachteilig, weil die allgemeinen Vollmachten zugunsten der Aktionärsvereinigungen oder der Banken nicht mehr greifen, sondern jedes Mal einzeln reagiert werden und Porto investiert werden müsste. Das reduziert nicht nur die Einflussmöglichkeit für Aktionärsvereinigungen wie die SdK, sondern verringert auch die Präsenz auf der Hauptversammlung und erleichtert damit die Durchsetzung der Ziele des Großaktionärs bis hin zum Squeeze-Out oder der anscheinend angedachten Umwandlung in eine GmbH. TOP 10 Unterrichtung über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft Keine Beschlussfassung vorgesehen. TOP 11 Erörterung einer möglichen Umwandlung der Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft in eine GmbH im Wege des Formwechsels Keine Beschlussfassung vorgesehen. Die SdK lehnt die Umwandlung in eine GmbH jedoch ab. TOP 12 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Akt Zustimmung Begründung: Die Vorgänge sind bisher nicht transparent und damit nachvollziehbar (deswegen ja die Sonderprüfung). Aus dem Gesamtbild, etwa dem Umstand, dass mit Bouchard ein verlustbringendes Tochterunternehmen erworben (und zwar von Charlie als Sacheinlage eingebracht worden ist) und nun wiederverkauft wird, dem sukzessiven Erwerb der Aktienmehrheit durch Charlie Investors Sarl u.ä., kann sich der Verdacht ergeben, dass hier planmäßig der Wert des Unternehmens gedrückt wurde, um Barkapitalerhöhungen zu einem günstigen Aktienpreis durchführen und letztlich die Mehrheit zu erwerben. Was die arko-Beteligung betrifft, ist festzustellen, dass der Mitbewerber Katjes, der die Prüfung beantragt, anscheinend über Kenntnisse zu nicht-konsolidierten Beteiligungen verfügt, die aus den Geschäftsberichten nicht hervorgehen. TOP 13 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG Zustimmung, zumindest weitgehend. Der Antrag umfasst die Geltendmachung von 3 verschiedenen Schadensersatzansprüchen. Es ist nicht sinnvoll, darüber gemeinsam zu beschließen, wenn die Erfolgsaussichten unterschiedlich sind. Der erste Punkt - Schaden durch die Sachkapitalerhöhung zu einem nach Ansicht des Antragstellers überhöhten Wert des eingebrachten Gegenstands - ist schlüssig und hier sicher zuzustimmen. Der zweite Punkt - Delisting - ist sicher an sich eine unerfreuliche Sache. Es ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich, welcher Schaden der Gesellschaft daraus entstanden sein soll. Die Gesellschaft spart ja tatsächlich Kosten dadurch. Insofern können zwar die Aktionäre einen Schaden durch das Delisting haben, die Entlastung der Verantwortlichen wird zu vertagen sein und ggf. gibt es Ansprüche einzelner Aktionäre gegen die Verantwortlichen, aber warum Ansprüche der Gesellschaft? Hier wäre anzuregen, über die einzelnen Aspekte einzeln abzustimmen und hier aus Sicht der SdK nicht zuzustimmen. Der dritte Punkt - Schaden der Gesellschaft durch Aktienrückkäufe - begegnet keinen Einwänden, da diese zumindest auch erfolgt sind, als durch vorangegangene Mitteilungen der Kurs nach oben gegangen war. Die Rückkäufe dienten nur dem Ziel, den Anteil von Charlie Investors S.a.r.l. zu vergrößern, und schmälerten die Liquidität der Gesellschaft. Bei vernünftiger Bezifferung des entstandenen Schadens und Auswahl der richtigen Beklagten durch den nach TOP 14 zu bestellenden besonderen Vertreter erscheint das Risiko hier gering. TOP 14 Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG Zustimmung Die Bestellung des besonderen Vertreters ist notwendige Konsequenz aus der Zustimmung bei TOP 13. Es ist zwar nicht bekannt, was den vorgeschlagenen Anwalt besonders qualifizieren könnte, außer möglicherweise ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem vorgeschlagenen Sonderprüfer und der geographischen Nähe der Kanzlei zum Firmensitz Halle. Letzteres wäre im Interesse einer vernünftigen Abstimmung nicht unbedingt schädlich. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller Katjes angesichts der Größe des Gesamtengagements und der Halloren AG hier nicht an einer Kostenexplosion interessiert ist. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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