Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 11.07.2017



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TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr vom 2. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr

 

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr vom 2. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016

 

 

Zustimmung

 

Begründung: Das ausgeschiedene Vorstandsmitglied Hock sowie die neuen Vorstandsmitglieder Cramer, Manzouri und Carpentier kann die Entlastung erteilt werden. Insbesondere die neuen Vorstände haben eine Chance auf einen Neuanfang verdient. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Vorstände Ende 2016 einen Antrag bei der Frankfurter Wertpapierbörse auf

Wechsel vom Prime Standard in den General Standard des regulierten Marktes

gestellt haben. Denn zum einen ist die damit verbundene Kosteneinsparung notwendig, zum anderen versichert der Vorstand die Absicht in besseren Zeiten wieder in regulierten Markt zurückkehren zu wollen.

 

 

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 2. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016

 

 

Zustimmung

 

Begründung: Ausweislich des Aufsichtsratsberichts ist der Aufsichtsrat seinen Aufgaben hinreichend nachgekommen.

 

 

TOP 4

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

 

 

Zustimmung

 

Begründung: White & Case kann zum 4. Mal wiedergewählt werden. Die Vergütung ist sowohl der Höhe wie der Aufteilung nach angemessen.

 

 

TOP 5

Änderung der Satzung zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats

 

 

Zustimmung

Begründung: Die Reduzierung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von sechs auf vier Mitglieder erscheint insbesondere aus wirtschaftlicher Betrachtung sinnvoll.

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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