Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 15.05.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB

 

Keine Beschlussfassung erforderlich.

 

 

TOP 2  
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Da es sich um die erste Dividendenzahlung in der Geschichte der Gesellschaft handelt, erfolgt auch die Zustimmung.

 

TOP 3  
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Gesellschaft arbeitet jetzt schon seit einigen Jahren erfolgreich und zahlt auch endlich eine Dividende.

 

 

TIOP 4  
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Soweit erkennbar, hat der AR seine Aufgaben erfüllt.

 

 

TOP 5  
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Da der AP bei der Gesellschaft keine Steuerberatung macht, spricht nichts gegen seine Wahl.

 

TOP 6  
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 und des Bedingten Kapitals 2013/II sowie entsprechende Änderung der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Aufhebung ist sinnvoll, um die Satzung klarer zu machen.

 

TOP 7  
Beschlussfassung über die Heraufsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Erhöhung bewegt sich gerade noch so in einem akzeptablen Rahmen.

 

TOP 8  
Beschlussfassung über die Einführung eines Aktienoptionsprogramms 2017 und die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2017 sowie entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK lehnt die Möglichkeit zum Barausgleich ab, da dadurch überhaupt keine unternehmerische Beteiligung entsteht. Auch das Erfolgsziel erscheint nicht ausreichend.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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