Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft auf die KD River Invest GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Ablehnung Begründung: Tief betroffen nimmt die SdK zur Kenntnis, dass aus fadenscheinigen Gründen und entgegen angeblicher Zusagen im Rahmen der Übernahme der Premicon-Anteile nach 190 Jahren ununterbrochener Börsennotierung die Geschichte der ältesten börsennotierten AG Europas beendet werden soll, und die verbliebenen freien Aktionäre enteignet werden sollen. Nach dem Rechtsverständnis der SdK ist jede nicht im öffentlichen Interesse stattfindende Enteignung mit der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar. Die SdK lehnt den „Squeeze Out“ – egal in welcher Form (aktienrechtlich, übernahmerechtlich, umwandlungsrechtlich) unabhängig von der Frage der Angemessenheit der Barabfindung aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab.
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