TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche Börse Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2016, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Zwar beträgt die vorgeschlagene Dividende nur ca. 35% des Konzernjahresüberschusses, jedoch besteht dieser zu mehr als 40% aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen, in denen die Verkaufserträge aus dem Verkauf verschiedener Beteiligungen eingeflossen sind. Stellt man bei der Ermittlung der Dividendenquote auf das Ergebnis auf fortgeführten Geschäftstätigkeiten ab, beträgt die Quote mehr als 50%. Die Gesellschaft hat in der Vergangenheit auch außerordentliche Belastungen, die den Konzernjahresüberschuss gemindert haben, ebenfalls außer Betracht gelassen, so dass die unterbliebene Berücksichtigung des Ergebnisses aus nicht fortgeführten Geschäftstätigkeiten die konsequente und willkürfreie Fortsetzung der beschlossenen und kommunizierten Dividendenpolitik darstellt. Aus diesem Grunde wird der Beschlussvorlage zugestimmt. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Zustimmung Begründung: Der Vorstand vermochte Umsatz, Ertrag und Marge zu verbessern und konnte den Periodenüberschuss – auch ohne Einrechnung des Überschusses aus nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit – deutlich steigern. Die Vorgänge um den abermals gescheiterten „Zusammenschluss“ mit der LSE, dessen Folgen und die weitere Positionierung der Gesellschaft sowie die Frage der Reinvestition der Mittel aus den nicht fortgeführten Geschäftsbereichen – dieser Bereich hat immerhin im abgelaufenen Geschäftsjahr mit mehr als 40% zum Periodenüberschuss beigetragen werden auf der Hauptversammlung zu thematisieren sein. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat ist seiner Kontroll- und Überwachungspflicht nachgekommen und hat im Rahmen seiner Arbeit auch die richtigen Schwerpunkte gesetzt, wie man insbesondere bei der Begleitung des Wachstumsprogrammes „Accelerate“ und der Fusionsbemühungen mit der LSE sehen kann. Auch hier wird das Scheitern der Fusion mit der LSE zu diskutieren sein.
TOP 5 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts Ablehnung Begründung: Grundsätzlich präferiert die SdK anstelle des Rückkaufes eigener Aktien eine erhöhte Dividendenausschüttung. Davon unabhängig sieht die Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien aber auch einen Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlage vor, der nicht auf die möglichen Bezugsrechtsausschlüsse in den Vorratskapitalia anzurechnen sind, so dass zusammen mit den Vorratskapitalia eine Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in Höhe von 20% des Grundkapitals besteht. Besondere Gründe anstatt einer höheren Dividende einen Aktienrückkauf durchzuführen – beispielsweise zur Optimierung der Kapitalstruktur – sind nicht ersichtlich. TOP 6 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts Ablehnung Begründung: Die SdK lehnt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus den Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückkaufes eigener Aktien nach § 71 Abs.1 Nr. 8 AktG wegen der gefährlichen Nähe zum verbotenen Eigenhandel ab. TOP 7 Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals IV mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und Satzungsänderung Zustimmung Begründung: Die Gesellschaft verfügt mit diesem Beschlussvorschlag über Vorratskapitalia in Höhe von 50,00 % des Grundkapitals. Prinzipiell trägt die SdK Vorratskapitalia nur bis zu einer Größenordnung von 25% der Grundkapitals, darin maximal 10% gegen Bezugsrechtsaus-schluss mit, wobei alle Vorratskapitalia – gleichviel ob genehmigt oder bedingt – zusammen-gerechnet werden.
Diese Grenze kann sich bis auf maximal 50% des Grundkapitals über alle Vorratskapitalia kumuliert erhöhen, hiervon maximal bis zu 25% gegen Sacheinlage, ansonsten maximal 10% gegen Bezugsrechtsausschluss, wenn zum einen für den Bezugsrechtsteil ein Überbezug eingeräumt und sich die Gesellschaft im Falle der Sacheinlage zu bestimmten Berichtspflichten bekennt. Zwar wird ein Überbezugsrecht nicht gewährt, jedoch sehen alle Vorratskapitalia bis auf das genehmigte Kapital II – mit Ausnahme des Bezugrechtsaus-schlusses zum Ausgleich zum Spitzenbeträgen – keinen Bezugsrechtsausschluss vor, so dass sich der Bezugsrechtausschluss im Rahmen des genehmigten Kapitals II faktisch auf 10% des Grundkapitals beschränkt. Bei dem nunmehr vorgeschlagenen Vorratsbeschluss, der das bisherige genehmigte Kapital IV ersetzt werden soll, wird auf den in der Vorläufer-ermächtigung vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss verzichtet. Diese Annäherung an die von der SdK geforderten Positionen soll honoriert und der Dialog mit der Gesellschaft aufgenommen und weitergeführt werden. TOP 8 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 Ablehnung Begründung: Der Abschlussprüfer hat für Steuerberatungsleistungen, die als besonders sensibel einzustufen sind, ein Honorar in Höhe von € 900.000,00 und damit in Höhe von 30% des Prüfungshonorars erhalten. Die Erbringung von Steuerberatungsleistungen ohne gesetzliche Notwendigkeit in einer derartigen Höhe hält die SdK schlicht für inakzeptabel ungeachtet der generellen Forderung nach der Trennung von Prüfung und Beratung. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abtimmungsverhalten abgewichen werden.
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