Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 16.03.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die All for One Steeb AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016, des Lageberichts und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Bilanzgewinn der Gesellschaft beträgt ca. 19.830.641,45€. Eine angemessene Beteiligung der Aktionäre muss gewährleistet sein (40%). Der Ausschüttung einer Dividende von 1,10 pro berechtigter Aktie ist nichts einzuwenden. Des Weiteren hat das Konzernjahresergebnis 12,3 Millionen betragen.

 

 

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 da das Ergebnis je Aktie gesteigert werden konnte, die Gesellschaft sich gut am Markt behauptet hat
 
Zustimmung

 

Begründung: Das Gesellschaft hat sich am Markt gut behauptet. 

 

 

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates, einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder, für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand beraten und überwacht.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/17

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Wahl eines neuen Abschlussprüfers ist grundsätzlich zu unterstützen. Die SdK befürwortet aus Gründen der Unabhängigkeit der Abschlussprüfungsgesellschaft nach einem gewissen Zeitraum den Wechsel der Abschlussprüfungsgesellschaft.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der OSC AG, Lübeck

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Gewinnabführungsvertrag macht aus steuerlichen Gründen Sinn.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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