TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 sowie der Lageberichte des Vorstands für die AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016 Zustimmung Begründung: Der Dividendenvorschlag von erneut 3,00 € entspricht bei einem Ergebnis / Aktie von 3,05 € (Vj.: 3,18 €) wie schon seit Jahren fast einer Vollausschüttung. Er wurde aber operativ verdient und ist angesichts der weiterhin sehr guten Kapitalausstattung des Unternehmens - im Grunde ist die Gesellschaft sogar überkapitalisiert - folgerichtig und wie in den Vorjahren gut vertretbar. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Ablehnung Begründung: Zwar erzielte die Gesellschaft erstmals seit Jahren wieder einen leichten Umsatzanstieg von 1,8 %. Etwa 2/3 davon resultieren aber aus der gestiegenen Anzahl an Filialen. Die damit verbundenen Kostensteigerungen führten erneut zu einem Ergebnisrückgang von - 4,2 %. Dies ist das 8. Jahr rückläufiger Ergebnisse. Wesentliche Kennziffern wie EBIT-Marge und EK-Rentabilität bleiben weiterhin rückläufig. Daher bleibt weiterhin ungewiss, ob die vollzogenen Maßnahmen (endlich) greifen und das Umsatzwachstum nun tatsächlich den mehrfach angekündigten Turnaround einleitet. Eine überzeugende und greifende Strategie ist weiterhin nicht klar erkennbar. Immerhin waren die Eindrücke der letzten HV positiver als nach der desolaten Vorstellung in 2015. So waren die Präsentationen etwas informativer, auch mussten nicht mehr alle wesentlichen Informationen erst in der Generaldebatte erfragt werden. Sollte sich diese Tendenz in der kommenden HV fortsetzen, könnte dies evtl. durch "Enthaltung" honoriert werden. Dies setzt aber zwingend voraus, dass in der HV eine klare, detaillierte und vor allem erfolgversprechende Strategie dargelegt wird. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Ablehnung Begründung: Vier Sitzungen und ein (noch) anschaulicher Bericht zeigen, dass sich der AR mit seinen wesentlichen Aufgaben und Pflichten gegenüber der Gesellschaft hinreichend befasst hat. Andererseits werden auch für das lf. Geschäftsjahr wieder keine detaillierten Angaben zur Vorstandsvergütung veröffentlicht nach entsprechendem HV-Beschluss vor 2 Jahren, den der AR mit zu verantworten hatte. Nach der Kritik hieran in den Vorjahren hätte man zumindest einige erläuternde Angaben im GB erwarten dürfen, z.B. zu den Messgrößen für die var. Vergütung. Auch toleriert der AR inzwischen zu lange die stagnierende Geschäftsentwicklung. Hier wäre energischeres Einschreiten erforderlich. Somit ist eine (wie im Vorjahr "wohlwollende") Enthaltung nicht mehr angebracht. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Gegen die Wiederwahl der vor 3 Jahren erstmals eingesetzten PWC AG sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, zumal der AP - anders als im Vorjahr - fast gar keine "sonstige Beratungsleistungen" mehr erbrachte. Inzwischen eine vorbildliche Vorgehensweise. TOP 6 Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats Ablehnung Begründung: Vom - zur Wiederwahl anstehenden - bisherigen AR-Vorsitzenden Dr. Steinberg hätte man beim einen oder anderen Zwischenruf während der Generaldebatte auf der letzten HV eine energischere Leitung erwartet. Unabhängig davon ist der Vorschlag aber bereits deshalb abzulehnen, weil Dr. Steinberg bereits in 8 Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien engagiert ist, davon in 4 als Vorsitzender. Eine derartige Mandatshäufung lehnt die SdK aus grundsätzlichen Erwägungen (nicht kompatibel mit den CG-Guidelines) ab. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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