TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Aufgrund der deutlichen Verbesserung des freien Cashflows gegenüber dem Vorjahr kann dem Dividendenvorschlag die Zustimmung erteilt werden. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Der Konzernjahresüberschuss hat sich gegenüber dem Vorjahr von 0,85 € je Aktie auf 0,48 € je Aktie deutlich reduziert, was jedoch im Wesentlichen auf Goodwill-Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Vertriebsbereichs der Phone House Telecom GmbH zurückzuführen ist. Insgesamt scheint das Unternehmen in einem wettbewerbsintensiven Marktumfeld gut aufgestellt zu sein. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Nach Auffassung der SdK hat der Aufsichtsrat seine Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollfunktion im abgelaufenen Geschäftsjahr erfüllt. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2017 Ablehnung Begründung: Auch in diesem Jahr kann die SdK dem Beschlussvorschlag keine Zustimmung erteilen. Selbst unter Berücksichtigung der anderen Bestätigungsleistungen liegen allein die Steuerberatungsleistungen auf einem Niveau von ca. 36% der Abschlussprüfungskosten. Die SdK fordert, dass die sonstigen Beratungsleistungen in Summe nicht mehr als 25% des Honorars der Abschlussprüfung ausmachen, um die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Abschlussprüfung gewährleisten zu können. Ohne die Kompetenz der BDO AG in Zweifel zu ziehen, spricht auch die Tatsache, dass das Unternehmen mindestens seit 2003 und damit seit über zehn Jahren die Abschlussprüfung der Drillisch AG begleitet, gegen eine Wiederwahl. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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