Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 30.05.2017



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TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016)

 

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

 

TOP 2

Verwendung des Bilanzgewinns

 

 

Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Ablehnung.

 

 

Begründung: Die Porsche SE hält einen Anteil von 30,8 Prozent am gezeichneten Kapital der Volkswagen AG. Das der Porsche SE anteilig zuzurechnende Ergebnis der Volkswagen AG unterliegt jedoch erheblichen Risiken. Grund ist die „Dieselthematik“, deren Auswirkungen nur schwer abzuschätzen sind. Das steht einer Gewinnausschüttung entgegen.

 

 

 

TOP 3

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

 

Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Antrag auf Vertagung. Bei Beschlussfassung über Entlastung Ablehnung.

 

 

Begründung: Angesichts der noch laufenden Untersuchung der „Dieselthematik“ bei der Volks­wagen einerseits und der Verbindung der Vorstandsmitglieder der Porsche SE mit der Volkswagen AG andererseits, kann über die Entlastung der Vorstandsmitglieder nicht sachgerecht entschieden werden. Die SdK wird daher eine Vertagung der Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder beantragen. Sollte eine Vertragung abgelehnt werden, wird die SdK gegen die Entlastung der Vorstandsmitglieder stimmen.

 

 

 

TOP 4

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

 

Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Antrag auf Vertagung. Bei Beschlussfassung über Entlastung Ablehnung.

 

 

Begründung: Vgl. TOP 3.

 

 

 

TOP 5

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2017

 

 

Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Ablehnung.

 

 

Begründung: Die SdK fordert einen regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers, um dessen Unabhängigkeit sicherzustellen. Spätestens alle zehn Jahre sollte ein Wechsel stattfinden. Zur Wahrung der Unabhängigkeit fordert die SdK ferner eine Trennung von Prüfung und Beratung. Bei einer gleichzeitigen Beratungsleistung soll die Höhe des Beratungshonorars fünfundzwanzig Prozent der Höhe des Prüfungshonorars nicht überschreiten. Weder das eine noch das andere ist gegeben. Die Ernst & Young GmbH Wirtschafts­prüfungsgesellschaft prüft die Porsche SE bzw. deren Rechtsvorgängerin, die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, bereits seit über zehn Jahren. Die Höhe des Beratungshonorars liegt weit über der des Prüfungs­honorars.

 

 

 

TOP 6

Beschlussfassung über die Anpassung der §§ 9 bis 11 sowie § 18 und § 20 der Satzung an das Ergebnis des Statusverfahrens

 

 

Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Zustimmung.

 

 

Begründung: Die Porsche SE ist eine reine Finanzholding. Sie bezweckt die bloße Verwaltung der eigenen unternehmerischen Beteiligungen, ohne Leitungsaufgaben in den nachgeordneten Gesellschaften wahrzunehmen. Eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist daher weder erforderlich noch geboten.

 

 

 

TOP 7

Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

 

 

Als Vorzugsaktionär kein Stimmrecht. Der Sache nach aber Ablehnung.

 

 

Begründung: Als Inhaber sämtlicher Stammaktien gebührt den Familien Porsche und Piech eine Mehrheit im Aufsichtsrat. Daneben ist aber auch den Belangen der Vorzugsaktionäre Rechnung zu tragen, die die Hälfte des gezeichneten Kapitals der Porsche SE stellen.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Be­stimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.