TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Vorstandsberichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2016 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Ablehnung Begründung: Die SdK wird der Entlastung des Vorstands nicht zustimmen. Der Vorstandsentlastung kann nicht gefolgt werden, weil der Vorstand die Entscheidung des Delistings an der Börse Frankfurt getroffen hat. Mit dieser aktionärsunfreundlichen Maßnahme wurde den Aktionären letztendlich der Handel zu Marktpreisen genommen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Ablehnung Begründung: Die Ausführungen zu TOP 2 gelten analog für den Aufsichtsrat, der die Vorstandsentscheidung gebilligt, wenn nicht sogar dazu aufgefordert hat. Auf Grund der aktionärsunfreundlichen Vorgehensweise ist auch hier eine Entlastung zu verweigern. TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Die SdK wird dem TOP zustimmen, falls die nicht prüfungsrelevanten Leistungen niedriger als 25 % des Prüfungshonorars betragen und die Höhe des Honorars insgesamt angemessen ist. TOP 5 Wahlen zum Aufsichtsrat Ablehnung Begründung: Zu den Kandidaten hat die Gesellschaft in der HV-Einladung und auch nicht im Bundesanzeiger Angaben über weitere Mandate gemacht. Dem zur Abstimmung aufgeforderten Aktionär bleibt daher nur der Weg in den aktuellen Geschäftsbericht zu schauen oder im Internet zu recherchieren. Letzteres wird als Zumutung für die Entscheidungsfindung der Aktionäre gerügt, auch wenn man dort fündig wird. Dennoch kommt man zum Ergebnis der Ämterhäufung. Hierzu hat die SdK Abstimmkriterien aufgestellt, demzufolge ein Kandidat nicht mehr als fünf Mandate in anderen vergleichbaren Gremien innehaben sollte. Dabei zählt die Tätigkeit als aktiver Geschäftsführer oder der Vorsitz in einem weiteren Aufsichtsrat doppelt. Bei Herrn Zehetmaier ist eine Ämterhäufung mit über 12 Mandaten in Aufsichts- und Verwaltungsräten der Grund für eine Ablehnung. Es besteht die Befürchtung, dass er bei der Fülle von anderen Aktivitäten nicht hinreichend Zeit für die Gesellschaft aufbringen kann. Bei den Kandidaten Herrn Dr. Christian Hofer und Herrn Klaus Kuhnle war ungeprüft einzusehen, dass sie der COR & FJA nahestanden, die früher offensichtlich in der msg Gruppe aufgegangen ist. Ferner sind alle drei Herren derzeit bereits im Aussichtsrat und stehen somit nicht zur Wahl sondern zur Wiederwahl an. Dies hätte man besser offen in der Tagesordnung benannt. Insbesondere auf Grund des TOP 3 macht eine Wiederwahl keinen Sinn. Damit sind die K. O. Kriterien hinreichend erfüllt ohne auf die TOP’s 6 und 7 irgendwie einzugehen oder ein Ergebnis abzuwarten. TOP 6 Satzungsänderung Zustimmung Begründung: Gegen eine Aktualisierung der Satzung bestehen keine Einwendungen. TOP 7 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen der Veräußerung der eigenen Aktien an die msg systems AG Zustimmung Begründung: Die SdK wird dem Antrag der Sonderprüfung zustimmen, um abschließend aktuell Klarheit zu schaffen. TOP 8 Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG, insbesondere gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 AktG gegen den Vorstand, die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Großaktionärin msg systems AG unter anderem wegen nachteiliger Einflussnahme insbesondere durch die Großaktionärin msg systems AG oder mit ihr verbundene Unternehmen auf die Verwaltung der msg life ag sowie Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, München, als besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG Zustimmung Begründung: Dem Antrag ist zuzustimmen, um letztendlich dem angeblichen indirekten Vorwurf von unrechtmäßigen Handlungen den Nährboden zu entziehen oder Sachverhalte offenzulegen. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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