TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des zusammengefassten Lageberichtes und Konzernlageberichtes sowie des Berichtes des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Nachdem im letzten Jahr der Gewinnvortrag für Dividende und Einstellung in die Rücklagen benutzt wurde, ist der Jahresüberschuss identisch mit dem ausgewiesenen Gewinn - und somit wird eine Ausschüttungsquote von gut 44% erreicht, was durchaus den Empfehlungen der SdK entspricht. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Zustimmung Begründung: Die Helma AG ist weiter auf einem guten Weg, der Vorstand hat seine Aufgaben augenscheinlich gut erledigt. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Der AR hat nicht nur einen informativen AR-Bericht geliefert, sondern wohl auch die Aufgaben der Unterstützung und Beratung ordentlich erledigt. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Ablehnung Begründung: Ausweislich des GB Seite 119 hat die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ein Honorar von 126T€ erhalten, von dem "nur" 76T€ für Prüfungsleistungen angefallen sind. Wieder mal müssen wir darauf hinweisen, dass die SdK fordert, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers uneingeschränkt gewährleisten zu können, dass die Steuerberatungs- und sonstigen Beratungsleistungen nicht mehr als 25% der reinen Abschlussprüfungskosten übersteigen. TOP 6 Beschlussfassung über eine Änderung von § 5 der Satzung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats Ablehnung Begründung: Durch die Änderung erhöht sich die AR Vergütung von bisher 98T€ (3 AR) auf 178T€ (4 AR). Diese Änderung ist so erheblich, dass ihr nicht zugestimmt werden sollte. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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