TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016, des zu einem Bericht zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4; 315 Abs. 4 HGB Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Zustimmung Begründung: Das vergangene Jahr war wesentlich geprägt von der Übernahme der Acciona Windpower, die im Wesentlichen plangerecht erfolgte. Auch die operativen Ergebnisse können sich durchaus sehen lassen. Die Akquisition erwies sich als richtig. Allerdings verunsicherte die unerwartete Senkung der mittelfristigen Ziele und vor allem deren völlig verunglückte Kommunikation den Markt erheblich. Angesichts dessen scheint eine Entlastung gerade noch vertretbar. Ob dies auch für den Ex-CEO Kroogsgard gilt, kann erst nach Diskussion des Sachverhalts in der HV endgültig beurteilt werden. Auch deshalb wird wieder Einzelentlastung erwartet bzw. gefordert. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Der AR hat in 5 Sitzungen, 2 Telefonkonferenzen und weiteren Beschlüssen im Umlaufverfahren die Arbeit des Vorstands im notwendigen Umfang sehr intensiv begleitet und beaufsichtigt. Dies zeigt auch der - weiterhin ausbaufähige - Bericht.
TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Ablehnung Begründung: Neben Prüfungsleistungen i.H.v. 521 T € hat der AP auch Steuerberatung i.H.v. 219 T € und damit nochmals deutlich mehr als im Vorjahr durchgeführt. Angesichts dieser Größenordnung erscheint die Unabhängigkeit des AP mehr als nur abstrakt beeinträchtigt. Bezeichneter weise gab es zu diesem TOP bereits im vergangenen Jahr bei einer deutlich "harmloseren" Relation (459 T vs. 137 T €) nur noch eine Zustimmung von ca. 85 %. Dies sollte die Gesellschaft endlich zu einer vollständigen Trennung von Prüfung und Steuerberatung veranlassen, will sie nicht die Entlastung des verantwortlichen ARs gefährden. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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