TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016, des zusammengefassten Lageberichtes für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016. Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016. Zustimmung Begründung: Die SdK wird bei einer Ausschüttungsquote von 65 % des Konzernjahresüberschusses an die Aktionäre gern zustimmen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016. Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat seine Aufgaben im abgelaufenen Geschäftsjahr zum Wohle der AG und der Aktionäre erfüllt und eine erfolgreiche Arbeit abgeliefert. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016. Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat nach unserer bisherigen Kenntnis seine Aufgaben der Beratung, Kontrolle und Überwachung des Vorstands stets wahrgenommen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017. Ablehnung Begründung: Die SdK wird dem TOP 5 nicht zustimmen, da eine gänzliche Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers für die Aktionäre nicht gegeben scheint. Die nicht prüfungsrelevanten Leistungen der partnerschaftlich organisierten Prüfungsgesellschaft betragen für das Geschäftsjahr 2016 nahezu 63 %. Dies entspricht nicht den Abstimmungsrichtlinien der SdK, die max. 25 % des Prüfungshonorars für Beratungsleistungen zulassen. TOP 6 Wahl zum Aufsichtsrat. Zustimmung Begründung: Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken bei der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten. Da es sich bei einem Kandidaten nicht um eine Wiederwahl sondern um eine Erstwahl durch die Aktionäre handelt, wird die Anwesenheit und eine persönliche Vorstellung des Kandidaten in der Hauptversammlung als Vorrausetzung für eine Zustimmung erwartet. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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