TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Ahlers AG zum 30. November 2016, der Lageberichte des Vorstands für die Ahlers AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 315 Abs. 4 HGB. Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Es soll eine Dividende in Höhe von € 0,15 je dividendenberechtigter Stammaktie ausgeschüttet werden und in Höhe von € 0,20 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie. Die Höhe der Dividendenausschüttung beträgt damit insgesamt rund € 2,36 Mio. (im Vorjahr € 3,04 Mio.). Damit soll fast so viel ausgeschüttet werden wie an Konzernjahresüberschuss erwirtschaftet wurde. Der Konzernjahresüberschuss betrug im Geschäftsjahr 2015/16 rund € 2,5 Mio. (im Vorjahr rund € 1,4 Mio.). Im Hinblick auf die gute Vermögens- und Finanzlage der Ahlers AG kann dem Ausschüttungsvorschlag der Verwaltung jedoch zugestimmt werden. Trotz der hohen Ausschüttung stehen aus Sicht der SdK e.V. genug Finanzmittel zur Verfügung, um die Zukunftsaussichten der Gesellschaft zu wahren. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/16 Zustimmung Begründung: Im Berichtsjahr war der Konzernumsatz gegenüber dem Vorjahr um 1,7% rückläufig und sank auf € 237,8 Mio. Der im Berichtsjahr erzielte Konzern-Jahresüberschuss beträgt € 2,457 Mio. Das Konzernergebnis liegt mit € 0,15 je Stammaktie (im Vorjahr € 0,06 je Stammaktie) bzw. € 0,20 je Vorzugsaktie (im Vorjahr € 0,11 je Vorzugsaktie) auf einem höheren Niveau als im vorhergehenden Geschäftsjahr, bleibt aber hinter der Konzernergebnis früherer Jahre weit zurück. Trotz der schlechten Lage der Mode-Branche stehen genügend Finanzmittel zur Verfügung, so dass die Ausschüttung einer Dividende beschlossen werden kann. Ahlers musste sich in einem rückläufigen Bekleidungsmarkt behaupten und konnte bei den drei Kernmarken Baldessarini, Pierre Cardin und Pioneer gegen den Markttrend wachsen. Es besteht auf dieser Grundlage kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Vorstand seinen Pflichten im Berichtsjahr ordnungsgemäß nachgekommen ist. Aus Sicht der SdK e.V. ist den Mitgliedern des Vorstands daher die Entlastung zu erteilen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat kam im Berichtsjahr zu vier Sitzungen zusammen, machte sich eigenständig ein Bild über die Lage des Unternehmens und stand dazu auch außerhalb der Sitzungen in regelmäßigem Kontakt mit dem Vorstand. Es ist davon auszugehen, dass der Aufsichtsrat seine Überwachungs- und Beratungsfunktionen ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Aus Sicht der SdK e.V. ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats deshalb die Entlastung zu erteilen. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/17 Zustimmung Begründung: Die SdK e.V. stimmt der Wahl der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in Hamburg (Niederlassung Hannover), als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/16 zu. Es bestehen keine Zweifel an der dafür erforderlichen Unabhängigkeit der BDO AG. TOP 6 Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung Abstimmverhalten vor der Hauptversammlung Ablehnung Begründung: Prinzipiell zieht die SdK die Ausschüttung einer höheren Dividende dem Rückkauf von eigenen Aktien vor. Generell fordert die SdK eine angemessene Dividende, bevor das Instrumentarium des Aktienrückkaufs überhaupt diskutiert wird. Vorliegend fehlt es aufgrund der schlechten Lage in der Modebranche schon an einer angemessenen Dividende. Darüber hinaus widerspricht auch die Notwendigkeit eines Kapitalvorratsbeschlusses unter TOP 7 einem Aktienrückkauf. Abstimmverhalten nach der Hauptversammlung Zustimmung TOP 7 Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 2 der Satzung) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Der Beschlussvorlage kann aus Sicht der SdK nicht zugestimmt werden, da das genehmigte Kapital, das geschaffen werden soll, 50% des Grundkapitals beträgt, wobei der Vorstand ermächtigt werden soll, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse bis zu 25% des Grundkapitals mit Bezugsrecht und bis zu 10% des Grundkapitals ohne Bezugsrecht mit. Diese Grenzen sind bei weitem überschritten. Alle anderen Kapitalmaßnahmen mit höheren Quoten sollten nach Auffassung der SdK der Hauptversammlung bei einem konkreten Bedarf vorgelegt werden. Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre am 03.05.2017 TOP 1 Bekanntgabe des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 7 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht über die Zustimmung zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2017 über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 2 der Satzung) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Sollte von der Hauptversammlung tatsächlich der Beschluss zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gefasst werden, so kann aus Sicht der SdK diesem Beschluss nicht zugestimmt werden, da das genehmigte Kapital, das gemäß Punkt 7 der Tagesordnung der vorausgehenden Hauptversammlung geschaffen werden soll, 50% des Grundkapitals beträgt, wobei der Vorstand ermächtigt werden soll, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse bis zu 25% des Grundkapitals mit Bezugsrecht und bis zu 10% des Grundkapitals ohne Bezugsrecht mit. Diese Grenzen sind bei weitem überschritten. Alle anderen Kapitalmaßnahmen mit höheren Quoten sollten nach Auffassung der SdK der Hauptversammlung bei einem konkreten Bedarf vorgelegt werden. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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