TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der Nemetschek SE und des Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die in Aussicht gestellte Dividende wurde auf EUR 0,65 erhöht. Bei einem realisierten Ergebnis je Aktie in Höhe von 1,43 € im Geschäftsjahr 2016 entspricht dies einer Ausschüttungsquote von 45% und bewegt sich damit in dem von der SdK geforderten Zielkorridor von 40 – 60%. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Der Vorstand leitete erneut sehr gute Arbeit. Es erfolgte eine Umsatzsteigerung, nämlich auf EUR 337,3 Mio.; das Wachstum stieg um 18,2% im Vergleich zum Vorjahr. Neben einem hohen Wachstumsniveau wurde auch die Profitabilität des Unternehmens deutlich gesteigert. Der Vorstand verfolgt die aktuellen Themen, wie Digitalisierung und Softwarelösungen mit Zukunft konsequent weiter. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat kam seiner Kontroll- und Überwachungspflicht sowie seiner beratenden Tätigkeit nach. In vier ordentlichen Sitzungen waren alle Aufsichtsratsmitglieder vertreten. Darüber hinaus gab es weitere Beschlussfassungen zu aktuellen Themen im schriftlichen Umlaufverfahren. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Ernst & Young ist fachlich geeignet und prüft erst seit wenigen Jahren. An der Unabhängigkeit bestehen keine Zweifel. TOP 6 Wahl des Aufsichtsrats Zustimmung/Enthaltung Begründung: Der erneuten Wahl von Herrn Dobitsch kann aus Sicht der SdK formal nicht zugestimmt werden. Herr Dobitsch ist ein sehr erfahrener Aufsichtsrat und hat stets gute Arbeit im Aufsichtsrat der Nemetschek SE geleistet. Die SdK fordert jedoch, dass Berufsaufsichtsräte nicht mehr als 5 Mandate innehaben sollte, wobei der Vorsitz innerhalb eines Aufsichtsrates doppelt gezählt wird. Diese Grenze überschreitet Herr Dobitsch leider, so dass die SdK der Wahl nicht zustimmen kann. Aufgrund seiner langjährigen und aus Sicht der SdK erfolgreichen Tätigkeit im Aufsichtsrat der Nemetschek SE wird die SdK aber nicht gegen seine Bestellung stimmen, sondern sich der Stimme enthalten. Der erneuten Wahl von Herrn Professor Nemetschek kann zugestimmt werden. Als Gründer der Nemetschek Group scheint er weiterhin geeignet das Unternehmen als Aufsichtsrat weiter zu begleiten. Der erneuten Wahl von Herrn Herzog kann ebenfalls formal nicht zugestimmt werden. Auch er ist als noch operativ tätige Person (Rechtsanwalt) in drei weiteren Aufsichtsräten jeweils als Vorsitzender tätig. Bei operativ tätigen Personen erachtet die SdK die Grenze von 3 Mandaten als sinnvoll. Auch hier zählt der Vorsitz doppelt. Aufgrund seiner ebenfalls langjährigen und aus Sicht der SdK erfolgreichen Tätigkeit im Aufsichtsrat der Nemetschek SE wird die SdK aber nicht gegen seine Bestellung stimmen, sondern ebenfalls sich der Stimme enthalten. Sollten Herr Dobitsch oder Herr Herzog in absehbarer Zeit andere Aufsichtsratsmandate niederlegen, so behält sich die SdK vor, die Wiederwahl zu unterstützen. TOP 7 Vergütung des ersten Aufsichtsrats der Nemetschek SE Zustimmung Begründung: Der Vergütungsregelung aufgrund des Formwechsels stehen keine Bedenken entgegen. TOP 8 Änderung von § 15 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) Zustimmung Begründung: Die Fixvergütungen mit mindestens EUR 200.000,00 pro Jahr erscheinen im Vergleich zu den bislang geltenden Fixvergütungen (EUR 15.000,00 pro Jahr) stark erhöht, jedoch liegen diese im Ergebnis in Summe ca. bei den bisherigen Beträgen, die die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit erhalten. Der Wechsel von einer geringeren Festvergütung zzgl. einer diese weit übersteigenden variablen Vergütung hin zu einer erhöhten Fixvergütung ist angesichts der Transparent zu begrüßen. Daher stimmt die SdK der Veränderung der Aufsichtsratsvergütung zu, obwohl die Vergütung des Aufsichtsrates gemessen an der Größe der Gesellschaft als durchaus hoch anzusehen ist. TOP 9 Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) Zustimmung Begründung: Es macht Sinn, den Aufsichtsrat hinsichtlich der Gewährleistung der Beschlussfähigkeit um ein Mitglied zu erweitern. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|