TOP 1 Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Auf Grund der bisherigen Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft sind die Abschlüsse und Berichte vollständig und fachlich kompetent aufgestellt. Der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin ist uneingeschränkt erteilt worden. Aus Sicht der SdK ist an den vorgelegten Abschlüssen und Berichten nichts zu beanstanden. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die SdK stimmt der Verwendung des Bilanzgewinns zu, sieht aber einen erheblichen Spielraum nach oben. Die Aktionärsschützer erwarten bei sogenannten reifen Unternehmen eine Ausschüttungsquote von 40-60 % des Konzernjahresüberschusses. Die Ausschüttungsquote lt. Vorschlag zur Tagesordnung liegt lediglich im unteren zweistelligen Bereich. Da aber zu erkennen ist, dass die Gesellschaft erfolgreich in weiteres Wachstum investiert, wird dem Vorschlag zugestimmt. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Die persönlich haftende Gesellschafterin hat ein weiteres Jahr erfolgreiche Arbeit geleistet. Nach Auffassung der SdK steht daher einer Entlastung nichts im Weg. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat ist nach der bisherigen Erkenntnis der SdK seinen Aufgaben der Beratung, Kontrolle und Überwachung der persönlich haftenden Gesellschafterin stets nachgekommen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Ablehnung Begründung: Die SdK lehnt die Wiederbestellung des Abschlussprüfers ab, da im Geschäftsbericht keinerlei Hinweise auf das Prüfungshonorar bzw. weiterer Honoraranteile erfolgen, ist es den Aktionären nicht möglich, eine Beurteilung bezüglich der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers zu treffen. Auf der Hauptversammlung werden das Prüfungshonorar und die Honorare der nicht prüfungsrelevanten Leistungen zu hinterfragen sein. Sollte sich bestätigen, dass das Prüfungshonorar angemessen ist und die nicht prüfungsrelevanten Leistungen kleiner als 25 % des Prüfungshonorars betragen, kann es auf der Hauptversammlung zu einer Zustimmung führen. Allerdings sollten die Aktionäre nicht nur erst durch Nachfragen davon Kenntnis erlangen. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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