TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2016 mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2016 mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Vorgeschlagen wird eine Dividende von 0.43 EUR. Die Gesellschaft ist laut REIT-Gesetz verpflichtet, 90% des Jahresüberschusses auszuschütten. In der Immobilienwirtschaft ist es üblich den operativen Cashflow (funds from operations, FFO) als Basis für die Ausschüttungen zu nehmen, da die Abschreibungen auf das Immobilienvermögen nicht cash-wirksam (und oft auch nicht Vermögenswirksam) sind. In diesem Sinne strebt die Gesellschaft an, die FFO zum überwiegenden Teil an die Anteilseigner auszuschütten. Der Vorschlag von 0.43 EUR je Aktie entspricht 96% der FFO pro Aktie für das Jahr 2016 (0.45 EUR), die durch eine umfangreiche Kapitalerhöhung im Herbst verzerrt sind. Wegen der in 2016 getätigten neuen Investments (die in 2016 nicht voll ergebniswirksam waren) dürften die FFO pro Aktie in 2016 deutlich über 0.50 EUR liegen, so dass die erhöhte Ausschüttungsquote akzeptiert werden kann. TOP 3 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat die Gesellschaft in den letzten Jahren auf einen guten Kurs gebracht und die Entwicklung der Hamborner REIT AG konsequent weitergeführt. Der Leerstand ist auf Rekordtief, die Akquisitionen von weiteren Immobilien werden mit Sorgfalt geprüft und wurden solide finanziert. TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat scheint seine Pflichten und Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben und hat darüber ausführlich Berichtet. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Deloitte&Touche prüft die Hamborner REIT AG seit 2008. Andere Bestätigungsleistungen und sonstige Leistungen machten 2016 207 TEUR aus (Gesamtvergütung 317 TEUR). Die reine Abschlussprüfung wurde mit 110 TEUR honoriert. Allerdings betreffen die 207 TEUR Honorare im Zusammenhang mit der in 2016 erfolgten Kapitalerhöhung, die zum überwiegenden Teil zwingend durch den Abschlussprüfer erbracht werden mussten. TOP 6 Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds Zustimmung Begründung: Als Ersatz für Robert Schmidt, der sein Mandat zum 31.12.2016 niedergelegt hat, wird Dr. Andreas Mattner, Geschäftsführer der Verwaltung ECE Projektmanagement G.m.b.H. vorgeschlagen. Der Kandidat eignet sich durch seinen beruflichen Hintergrund und seine Erfahrung im Immobilienbereich für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Ein Lebenslauf des Kandidaten wurde den Aktionären zur Verfügung gestellt. TOP 7 Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung. Es wird ein genehmigtes Kapital von 10% des bestehenden Grundkapitals ersucht. Ablehnung Begründung: Die Hamborner REIT AG möchte Genehmigte Kapitalia (kumulierte Kapitalvorratsbeschlüsse) von insgesamt 50% des bestehenden Grundkapitals schaffen. Darüber hinaus besteht noch ein bedingtes Kapital von 28.5%. Prinzipiell versteht die SdK die Notwendigkeit für einen REIT sich wegen des Ausschüttungszwangs frisches Kapital in regelmäßigen Abständen zu beschaffen. Die SdK begrüßt ebenfalls die Einräumung eines generellen Bezugsrechts für die Aktionäre für das genehmigte Kapital II. Ebenso ist die Mittelverwendung aus den bisher erfolgten Kapitalerhöhungen nicht zu beanstanden. Aus prinzipiellen Überlegungen kann die SdK Kapitalvorratsbeschlüssen in dieser Größenordnung (>40%) aber nicht zustimmen. Um die weitere Unternehmensentwicklung nicht zu blockieren stimmt die Sdk jedoch dem TOP8 zu, da hier kein Bezugsrechtausschluß vorgesehen ist. Ebenso verweisen wir darauf, dass das bestehende Kapital I noch die Emission von 6.2m Aktien ermöglicht (7.8% des bestehenden GK). TOP 8 Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung. Es wird ein genehmigtes Kapital von 40% des bestehenden Grundkapitals ersucht, und zwar mit Bezugsrecht der Aktionäre (außer für Spitzen) und ohne Möglichkeit von Sacheinlagen (reine Barkapitalerhöhung). Zustimmung Begründung: Siehe TOP 7. Die SdK begrüßt die Einräumung eines generellen Bezugsrechts für die Aktionäre für das genehmigte Kapital II. Ebenso ist die Mittelverwendung aus den bisher erfolgten Kapitalerhöhungen nicht zu beanstanden. Um die weitere Unternehmensentwicklung nicht zu blockieren stimmt die SdK dem TOP8 zu, da hier kein Bezugsrechtsausschluß vorgesehen ist. TOP 9 Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Ablehnung Begründung: In einigen Punkten enthält das Vergütungssystem positive Aspekte, die von der SdK ausdrücklich befürwortet werden, z.B. die Verpflichtung 200% der Fixvergütung in Aktien der Gesellschaft zu halten. Jedoch wird das System als Ganzes abgelehnt, aus folgenden Gründen: Keine vollständige und verständliche Darstellung der Bemessungsparameter der variablen Vergütungsbestandteile und Angabe möglicher Bezüge in Euro unter Berücksichtigung verschiedener Erreichungsszenarien („Worst Case, Real Case, Best Case) über die Bemessungsgrundlage Keine ersichtlichen Anpassungsmechanismen bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft „Change-of-control“ Klausel Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung in der Form einer arbeitgeberfinanzierten beitragsorientierten Leistungszusage im Durchführungsweg der rückgedeckten Unterstützungskasse Keine Offenlegung und Erläuterung des vertikalen, sowie des horizontalen Vergleiches bei der Vergütungsfindung Kein Vorliegen einer Malus-Regelung über den Bemessungszeitraum der Mehrjährigkeit Keine eindeutige Klarheit, ob die variable Vergütung erst bei Überschreiten eines gewissen nachhaltigen Ergebnisses zum Tragen kommt. Insbesondere die Bemessungsgrundlage der relativen Entwicklung der Aktie im Vergleich zum Index (ohne Berücksichtigung ob die Gesamtrendite für den Aktionär positiv ist) ist zu kritisieren. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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