TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts der MEDICLIN Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2016 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Ablehnung Begründung: Die Nettoverschuldung wurde von 17 auf 7 Millionen abgebaut und die Eigenkapitalquote ist bei komfortablen 52 %. Das Ergebnis war stabil bei 0,35 € und auch für das laufende Jahr wird mit keiner Verschlechterung gerechnet. Damit ist die Dividendenfähigkeit nach Auffassung der SdK erreicht und zumindest eine Anlaufdividende sollte bezahlt werden. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: In einem schwierigen Umfeld konnte das Ergebnis stabil gehalten werden. Strategisch wurden Weichen gestellt, zum Beispiel in Richtung integrierte Versorgung. Zur Klärung des Sachverhalts ob überhöhte Mietzahlungen vorlägen wurde Klage, auch im Sinne der freien Aktionäre, eingereicht. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Mediclin ist gut positioniert, die Finanzsituation ist solide und die operative Entwicklung zufriedenstellend. Auch wenn wieder keine Dividende bezahlt wird kann den Aufsichtsrat die Entlastung erteilt werden. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: E&Y prüft seit 2015. Die Prüfgebühren sind im üblichen Rahmen. Die sonstigen Leistungen sind mit 23 % der Prüfgebühr gerade noch akzeptabel. Die Unabhängigkeit der Prüfung scheint damit gewährleistet zu sein. TOP 6 Wahl zum Aufsichtsrat Zustimmung Begründung: Die fachliche Qualifikation von Frau Brosius scheint gegeben zu sein. Die Nähe zum Großaktionär muss nicht automatisch zum Nachteil der freien Aktionäre sein, zumal im Fall der überhöhten Mieten Großaktionär und freie Aktionäre gleiche Interessen haben sollten. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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