Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 23.05.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016 der SMA Solar Technology AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des zusammengefassten Lageberichts der SMA Solar Technology AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2016

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Verwaltung der SMA Solar schlägt vor für das Geschäftsjahr 2016 eine Dividende in Höhe von 0,26 € auszuschütten, was einer Steigerung um 85% gegenüber dem Vorjahr entspricht (0,14 €). Hiermit liegt die Ausschüttungsquote gemessen am Konzernergebnis mit knapp über 30 % zwar immer noch unter der von der SdK geforderten Bandbreite von 40 – 60 %. Jedoch erscheint die Höhe der Ausschüttung angemessen, da sich die SMA Solar weiterhin in einem schwierigen Branchenumfeld befindet und daher es aus Sicht der SdK sinnvoll erscheint, für die weiterhin bestehenden Risiken einen adäquaten Liquiditätspuffer aufzubauen.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2016 

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat im vergangenen Jahr weiterhin gute Arbeit geleistet. Den in 2015 eingeleiteten Turnaround konnte der Vorstand mit weiterhin verbesserten Finanzkennzahlen bestätigen. Die eingeschlagene Strategie scheint aufzugehen.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Aufgrund der festzustellenden positiven operativen Entwicklung des Unternehmens und der damit zugrundeliegenden sinnvollen Strategie scheint der Aufsichtsrat seinen Pflichten hinsichtlich der Überwachung, Kontrolle und Beratung gegenüber dem Vorstand nachgekommen zu sein.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017

 

Ablehnung

 

Begründung: Insgesamt ist aus fachlichen Aspekten gegen die Wahl von Deloitte GmbH zum Abschlussprüfer bei der SMA Solar AG nichts einzuwenden. Allerdings wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 neben den reinen Abschlussprüfungskosten von 372 T € sonstige (Beratungs-)Leistungen an Deloitte GmbH in Höhe von 137 T € vergeben. Hier fordert die SdK die strikte Trennung zwischen Abschlussprüfung und Beratung, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gewährleisten zu können. 

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 

 

Ablehnung

 

Begründung: Insgesamt erscheint die Höhe der Vorstandsgehälter sich noch in einem angemessenen Rahmen zu befinden. Allerdings beinhaltet das Vergütungssystem großzügige Change-of-Control-Klauseln, die von der SdK aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt werden und auch als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden müssen. Des Weiteren orientiert sich die variable Vergütung nicht ausschließlich an langfristigen und damit nachhaltigen Parametern, sondern in hohem Maße lediglich an dem realisierten einjährigen EBT sowie am Umsatz. Dies entspricht aus Sicht der SdK keinem nachhaltigen und damit ökonomisch sinnvollem Vergütungsanreizsystem für den Vorstand.      

 

 

TOP 7
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK stimmt der Wahl von Frau Alexa Hergenröther zum Mitglied des Aufsichtsrates zu. Sie scheint fachlich geeignet zu sein, um dem Aufsichtsrat der SMA Solar AG einen Mehrwert verschaffen und die Interessen der Aktionäre vertreten zu können.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem  Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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