TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Lechwerke AG zum 31. Dezember 2016 und des Lageberichts für die Lechwerke AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt etwa bei 82,5 Prozent des Jahresergebnisses. Sie liegt damit über der von der SdK grundsätzlich befürworteten Bandbreite von 40 bis 60 Prozent des Jahresergebnisses. Die solide Bilanzsituation erlaubt aber die hohe Ausschüttung, zumal keine außergewöhnlichen Investitionsvorhaben anstehen. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Strom- und Gasabsatzmengen konnten im abgelaufenen Jahr weiter deutlich gesteigert werden. Das betriebliche Ergebnis (in der LEW-Gruppe nach IFRS) blieb stabil. In der AG lagen die Ergebniszahlen zwar deutlich unter den von Sondererträgen begünstigten Vorjahreswerten. Sie entsprachen aber den Erwartungen und zeigen die weiter hohe Profitabilität des Geschäftsmodells auf. TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Das Unternehmen ist strategisch gut aufgestellt. Ansatzpunkte, die gegen eine Entlastung sprechen würden, sind nicht erkennbar. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Aktuell liegen hier noch keine Erkenntnisse aus Sicht der SdK über wichtige Aspekte vor (unter anderem Anteil berechneter Beratungsleistungen zu den Abschlussprüfungs-Honoraren). Das Abstimmungsverhalten muss insofern noch offengelassen werden. Soweit PwC WP FmbH den Abschluss der Lechwerke länger als 10 Jahre prüft oder die Beratungsleistungen mehr als 25 Prozent der Prüfungsgebühren markieren, erfolgt Ablehnung (Besorgnis der Gefährdung der Unabhängigkeit der Prüfleistung). TOP 6 Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds Zustimmung Begründung: Es sind keine Ansatzpunkte erkennbar, die gegen eine Wahl des Dr. Markus Lammers in das Gremium sprechen. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden
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