Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 23.11.2017



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TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB in der für das Geschäftsjahr 2016/17 geltenden Fassung und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017

  

Keine Abstimmung erforderlich.

 

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Verwaltung schlägt eine Dividende von 0,48€ je Aktie vor. Dies entspricht einer Ausschüttungsquote von ca. 33%   Der Zielkorridor der SdK liegt hingegen bei ausgereiften Unternehmen bei 40 – 60 % des Konzernjahresüberschusses. Die solide Eigenkapitalausstattung hätte durchaus auch eine etwas höhere Dividende aus Sicht der SdK zugelassen. Dennoch unterstützt die SdK den Dividendenvorschlag aufgrund der soliden und kontinuierlichen Dividendenpolitik in den letzten Jahren.  

 

 

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat aus Sicht der SdK im vergangenen Geschäftsjahr gute Arbeit geleistet. Alle relevanten Finanzkennzahlen bewegen sich auf einem soliden Niveau im Vergleich zum Vorjahr oder konnten sogar leicht gesteigert werden.

   

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017

 

Ablehnung/Zustimmung

 

Begründung: Laut Bericht des AR hat ein Mitglied des AR an weniger als der Hälfte der Sitzungen teilgenommen. Die Sprecherin stellt infrage, inwiefern die Arbeit in hinreichender Form mit so geringer Präsenz wahrgenommen werden kann. Leider ist bisher nicht ersichtlich um welches Mitglied es sich handelt. Die Sprecherin wird dies auf der HV erfragen und sich je nach Begründung für die Abwesenheit vorbehalten das entsprechende Mitglied nicht zu entlasten.
Bei einem weiteren Mitglied des AR besteht ein Beratervertrag, der extra vergütet wird. Die Sprecherin steht diesem Sachverhalt sehr kritisch gegenüber. Aufgabe des AR ist es, den Vorstand in wichtigen Fragen zur Unternehmensführung zu beraten. Ein zusätzlicher Beratervertrag ist im Sinne der Unabhängigkeit fragwürdig. Leider ist auch hier nicht ersichtlich, um welches Mitglied es sich handelt und welchen (finanziellen) Umfang der Beratervertrag umfasst. Auch dies wird die Sprecherin erfragen und sich ggf. vorbehalten das entsprechende Mitglied nicht zu entlasten.
Gegen die Entlastung der übrigen Mitglieder gibt es keine Einwände.
Falls nicht sowieso vorgesehen, wird die Sprecherin ggf. eine Entlastung in Einzelabstimmung beantragen.   

 

 

TOP 5

Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Die PKF prüft erst seit 3 Jahren für die Schloss Wachenheim AG. Die im Geschäftsbericht ausgewiesene Vergütung für sonstige Beratungsleistungen ist in sehr geringem Umfang. Aus Sicht der SdK ist die Unabhängigkeit somit gewährleistet und es spricht nichts gegen eine erneute Wahl.

 

 

TOP 6

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

 

Zustimmung

 

Begründung:  Aus Sicht der SdK ist Fr. Monika Schulze eine fachlich geeignete Kandidatin, die das Know-How im AR um das wichtige Feld Digitalisierung erweitern würde. Eine Ämterhäufung oder Abhängigkeiten zum Unternehmen liegen nicht vor. Damit spricht aus unserer Sicht nichts gegen Ihre Wahl.

  

 

TOP 7

Beschlussfassung über die Änderung von § 25 der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung:  Die angestrebte Satzungsänderung dient lediglich dazu bereits bestehende Regelungen an neue gesetzliche Anforderungen anzupassen. Da keine neuen Sachverhalte geschaffen werden, spricht nichts gegen eine Zustimmung.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



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