TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der A.S. Création Tapeten AG zum 31. Dezember 2016, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der Lageberichte für die A.S. Création Tapeten AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Ausschüttungsquote für die Dividende beträgt ca. 46% und befindet sich daher in dem von der SdK geforderten Zielkorridor zwischen 40% und 60% des Konzernjahresüberschusses. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Zwar konnte der durch das Russlandembargo ausgelöste Umsatzrückgang im abgelaufenen Geschäftsjahr noch nicht gestoppt werden, jedoch konnte dieser Umsatzrückgang durch Kostensenkungsprogramme teilweise kompensiert werden. Die Verwaltung prognostiziert für das Jahr 2017 erstmals seit dem Embargo wieder ein Umsatzwachstum von 4%-5%. Die Ebit-Rendite gemessen am EK zum 31.12.2016 liegt zwar mit 6,1% nur knapp über den Kapitalkosten, jedoch soll der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden, alternative Umsatzstrategien umzusetzen. Zu beantworten ist die Frage, wie zu dem historischen Umsatzvolumina von 2012 aufgeschlossen werden soll respektive die alten EBIT-Margen erzielt werden sollen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Enthaltung Begründung: Der Aufsichtsrat scheint seiner Kontroll- und Überwachungsverpflichtung nachgekommen zu sein und auch die richtigen Schwerpunkte angesichts der Russland-Problematik gesetzt zu haben. So hat sich der Aufsichtsrat namentlich mit der weiteren „Russland-Strategie“ ausführlich, auch durch Direktinvestitionen beschäftigt. Offen lässt der AR-Bericht, ob bezüglich des laufenden Kartellverfahrens Ansprüche gegen die Verantwortlichen geprüft respektive geltend gemacht werden/worden sind; dies ist auf der HV zu erfragen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Zustimmung Begründung: Gegen die Qualifikation des vorgeschlagenen Abschlussprüfers bestehen keine Bedenken.
Allerdings ist angesichts der außerhalb der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen darauf hinzuweisen, dass die SdK die generelle Trennung von Prüfung und Beratung fordert. Auch wenn die Honorarquote gemessen am Prüfungshonorar die von der SdK formulierten Grenzen einhält, ist darauf hinzuweisen, dass diese Grenze kein Freibrief für die Erbringung sonstiger Leistungen durch den Abschlussprüfer darstellt, sondern für die Beauftragung des Abschlussprüfers zwingende Gründe vorliegen müssen. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungverhalten abgewichen werden.
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