Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 09.05.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2016, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2016

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK vertritt die Auffassung, dass der derzeitige Vorstand unter den gegebenen politischen Rahmenbedingungen seine Aufgaben der aktiven Umsetzung der Energiewende zielstrebig angeht. Zwar lassen sich derzeit nur die eingeschlagenen Maßnahmen, die Zielrichtung und bestenfalls Teilerfolge des komplexen Transferprozesses beurteilen, für eine Beurteilung einer kompletten Zielerreichung scheint es dagegen zu früh. Daher ergibt ein Blick auf das katastrophale Jahresergebnis nicht nur die Erkenntnis, dass die immer knappere Margenentwicklung an der Leipziger Strombörse nur eine Ursache ist. Vielmehr liegen die wesentlichen Ursachen vor allem in der einseitigen Abhängigkeit der Kerntechnik und einer zu spät begonnen Diversifizierung auch dieses Energiekonzerns. Eine Beurteilung in einer Technologie, die als langfristig über Jahrzehnte definiert ist, ist daher nach dem AktG über die vergangenen zwölf Monate äußerst schwierig und ggfs. nicht wirklich präzise, wie beispielhafte Kennzahlen wie Konzernjahresüberschuss und Eigenkapitalquote zeigen.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

 

Ablehnung

 

Begründung: Bei der Beurteilung des Aufsichtsrates hingegen ist die Frage zu stellen, ob hier nicht eine dominierende Mitverantwortung durch die Eignervertreter für die Konzernergebnisse und Kennzahlen zu suchen ist. Dabei ist auch der Druck zu berücksichtigen, der derzeit auf dem Konzern liegt. Wer sich an die Anfänge der Kerntechnik erinnert, weiß, dass die Energieversorger seinerzeit ausschließlich staatlich geführt waren und erst später (teil-)privatisiert wurden. Daher ist eine langfristige Verantwortung bei den staatlichen Eigentümern unverkennbar, die aber letztendlich nur von einzelnen Personen vertreten werden. Das ändert sich auch nicht durch eine Teilverantwortungsübernahme durch einen temporären französischen Eigentümer. Daher sind auch die Auswirkungen letztendlich durch die Entscheidungen der Eigentümer zu vertreten. Dies gilt auch, wenn es sich um Vertreter von Landkreisen und eines Bundeslandes handelt.

 

 

TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK wird dem TOP 4 nicht zustimmen, da eine gänzliche Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers für die Aktionäre nicht gegeben scheint. Die nicht prüfungsrelevanten Leistungen der partnerschaftlich organisierten Prüfungsgesellschaft betragen für das Geschäftsjahr 2016 nahezu 68 %, insbesondere dann, wenn man die sonstigen Bestätigungsleistungen unberücksichtigt lässt. Dies entspricht nicht den Abstimmungsrichtlinien der SdK, die max. 25 % des Prüfungshonorars für Beratungsleistungen zulassen.

 

 

TOP 5
Wahlen zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken bei der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten allerdings wird die Anwesenheit und eine persönliche Vorstellung der Kandidaten in der Hauptversammlung als Vorrausetzung für eine Zustimmung erwartet.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der WTT CampusONE GmbH

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK sieht keine Einwendungen bei der 100 %-igen Tochtergesellschaft der EnBW.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Zustimmung zu fünf Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und fünf Tochtergesellschaften

 

Zustimmung

 

Begründung: Den fünf Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen kann aus Sicht der SdK zugestimmt werden, da es sich um 100 %-ige Tochtergesellschaften handelt und somit eine organisatorische und steuerliche Vereinfachung unterstützt wird.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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