Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 25.08.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greiffenberger AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31.12.2015, der Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und für den Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Vorstand hat die katastrophale Lage der Gesellschaft zu verantworten. Ein Jahresergebnis von minus 33,2 (Vj.: minus 5,5) Mio. Euro, die Nichteinhaltung der im Konsortialdarlehensvertrag vereinbarten Finanzkennziffern und der Verlust erheblicher Teile des Eigenkapitals -dieses lag zum Bilanzstichtag bei 5,0 (38,2) Mio. Euro- zeigen eine verheerende Entwicklung auf. Die SdK plädiert für eine Einzelabstimmung, da der Vorstand M. von Malzan erst Ende Oktober 2015 den Vorstandsposten übernahm und die Verantwortung für das operative Geschäft damit ganz überwiegend S. Greiffenberger zuzuschreiben ist. Hinsichtlich der Vorstandstätigkeit des Herrn von Malzan würde sich die SdK bei Einzelabstimmung enthalten.       

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Gesellschaft befindet sich in einer äußerst schwierigen Lage. Obgleich in den Zielmärkten des Unternehmens keineswegs ein Konjunktureinbruch zu verzeichnen war, konnte das Unternehmen die im Konsortialdarlehensvertrag vereinbarten Finanzkennzahlen zum 31.12. 2015 nicht einhalten. Die hohe Verschuldung und damit verbundene Zinslast wurden in den Vorjahren seitens der SdK immer wieder kritisiert, die damit verbundenen Risiken wurden aufgezeigt. Bedauerlicherweise nahm die Entwicklung des operativen Geschäfts weiter einen negativen Verlauf. Das saldierte Ergebnis aus Ergebnisübernahmen von Organgesellschaften, Beteiligungen und sonstigen betrieblichen Erträgen lag bei minus 5,9 (minus 3,6) Mio. Euro und führte zu deren Realisierung.
 

Gem. Lagebericht wurde erst im März 2016 bei Erstellung des Jahresabschlusses ein weitreichender Abschreibungsbedarf bei ABM sowie eine Abwertung der gegenüber ABM bestehenden Forderungen erkannt (in toto lagen diese per 31.12.2015  bei 21,1 bzw. 3,9 Mio. Euro, Lagebericht 6).  Der Aufsichtsrat steht im Rahmen seiner Aufsichts- und Beratungspflichten in der Verantwortung, solche massiven Fehleinschätzungen bzw. Fehlentwicklungen weitestmöglich zu verhindern.

 

 

TOP 4
Wahlen zum Aufsichtsrat

 

Ablehnung
 

Begründung: Die SdK hält eine Wiederwahl der Aufsichtsratsmitglieder aufgrund der verheerenden Entwicklung, die Umstrukturierungsmaßnahmen erheblichen Ausmaßes erforderlich macht und zu einem massiven Kursverfall geführt hat, für nicht vertretbar. Selbstredend ist auch die Wahl des langjährigen Alleinvorstands, der operativ für die Misere verantwortlich ist, abzulehnen.  

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Ablehnung

 

Begründung: Die KPMG WPG  war mit dem Jahres- und Konzernabschluss 2015 befasst und schloss die Prüfung mit der Versagung des Bestätigungsvermerks ab. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass eine rechtsverbindliche Vereinbarung über eine Eigen- oder Fremdkapitalfinanzierung noch nicht vorliegt. Die SdK wertet dieses -absolut plausible- Fazit als Zeichen für eine gewissenhafte, unabhängige Prüfungsleistung. Für eine Wiederbestellung würde auch die aktuelle Situation sprechen, in der es von Vorteil ist, wenn die WPG mit den Sachverhalten bereits vertraut ist.  Dennoch ist eine erneute Bestellung abzulehnen. Ein Abschreibungsbedarf von mehr als 21 Mio. Euro, ergänzt um eine Forderungsabwertung um 3,9 Mio. Euro bei der Tochter ABM,  "erkennbar im März 2016 bei der Jahresabschlusserstellung", sind wenig geeignet, Vertrauen in die Prüfleistung der Vorjahre zu rechtfertigen.
 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.