TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Saint-Gobain Oberland AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Nach Durchsicht der zugesandten Unterlagen wird die SdK für eine Entlastung stimmen, da der Vorstand die Gesellschaft wieder in die Gewinnzone geführt hat, auch wenn es für eine Dividendenausschüttung a. G. des Bilanzverlustes in der AG noch nicht gelangt hat. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben der Beratung, Kontrolle und Überwachung des Vorstands nach unserer bisherigen Kenntnis stets wahrgenommen. TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr 2016/2017 Zustimmung Begründung: Die SdK sieht keine Bedenken gegen die Wiederwahl des Abschlussprüfers KPMG. TOP 5 Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. (1) der Satzung (Firma) Zustimmung Begründung: Die SdK wird der Namensänderung zustimmen, da der bisherige Name a. G. des Wegfalls des bisherigen Großaktionärs für mehr Klarheit sorgt. Allerdings würde nach unserer Auffassung ein Zusatz “Oberland“ der deutschen AG sicher dem Bekanntheitsgrad näher stehen. TOP 6 Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Horizon Holdings Germany GmbH und der Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft Ablehnung Begründung: Die SdK sieht keine Notwendigkeit für den vorgeschlagenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Gesellschaft ist zwar mehrheitlich aber nicht eine 100 %-tige Tochter des Großaktionärs. Die mündigen Aktionäre gehen wie der Großaktionär davon aus, das die zukünftige Ertragskraft gesteigert wird und an die Erfolge der Vergangenheit anschließen wird. Hier auf einen Verzicht durch eine heutige vertragliche Festlegung auf einen rechnerisch ermittelten Wert zu begrenzen entspricht nicht dem Investitionsgedanken der Aktionäre. Dies insbesondere bei einer Ausgleichszahlung von 20,27 €. Hätten die Aktionäre in der Vergangenheit Zweifel gehabt, wäre am Kapitalmarkt bereits andere Reaktion durch die Aktionäre erfolgt. Offensichtlich sind sie vom Erfolg der Gesellschaft und ihrer Produkte überzeugt und hielten an ihren Anteilen fest. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|