Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 18.05.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 und des Berichts des Aufsichtsrats

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns 2016

 

Zustimmung


Begründung: Vor dem Hintergrund der Entscheidung des LG Frankfurt bezüglich des im Jahre 2016 gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses, wonach der Vortrag des Gewinnes auf laufende Rechnung für rechtswidrig und nichtig erklärt wurde, wird den vorliegenden Beschlussvor-lagen zugestimmt. Es mutet allerdings durchaus mehr als nur seltsam an, dass einerseits eine bedeutende Kapitalerhöhung zur Stärkung der EK-Basis durchgeführt, andererseits aber Gewinnausschüttungen erfolgen.

 

 

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Auch wenn das vorgelegte Ergebnis und insbesondere die Kostensituation nicht zu begeistern vermag, wird man konzedieren müssen, dass die Neuausrichtung der Bank eine Herkulesaufgabe darstellt. Insoweit ist es bei einer sich stetig ändernden Regulatorik zu honorieren, dass die Bank wesentliche Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverfahren schließen und die Risikoaktiva der Abwicklungseinheit deutlich abbauen konnte.

Man hat den Eindruck, dass vor der Unmenge der anstehenden Aufgaben die Fortentwicklung des operativen Geschäfts – die Gesamterträge blieben in Summe ca. € 4,00 Mrd. unter denen des Vorjahres – etwas in den Hintergrund gedrängt wurde. Wir gehen allerdings davon aus, dass mit der Justierung des Geschäftsmodells, zu dem nunmehr die Postbank zu einem Kernasset gehört – die notwendige Ruhe zumindest von der strategischen Seite her einkehren lässt, um nicht nur an der Reduktion von Kosten und Risiko zu arbeiten, sondern auch die Erträge wieder zu stärken.

 

 

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat ist im abgelaufenen Geschäftsjahr seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nachgekommen. Insbesondere die interne Untersuchung über die mögliche Verletzung von Kooperationspflichten, die „Mitwirkung“ bei der Neuausrichtung des Geschäftsmodelles sowie die Behebung von Mängeln im Risikomanagement zeigen, dass nicht nur die richtigen Schwerpunkte gesetzt wurden, sondern die anstehenden Themen auch angegangen werden. Man mag sich die Frage stellen, warum die Findung des neuen Geschäftsmodelles so lange gedauert hat und doch von einigen Wechseln geprägt war, warum überhaupt einige der Zukunftsthemen so spät angegangen wurden. Möglicherweise hatte der Aufsichtsrat nicht immer ein glückliches Händchen bei der Auswahl einzelner Vorstandsmitglieder.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017, Zwischenabschlüsse

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen die Bestellung der KPMG bestehen keine Bedenken, auch wenn wieder Steuer-beratungsleistungen und sonstige Leistungen erbracht worden sind und damit gegen die Forderung der SdK nach der Trennung von Prüfung und Beratung verstoßen wurde. Die SdK trägt mit besonderer Begründung die Erbringung derartiger Leistungen durch den Abschlussprüfer bis zu einer maximalen Honorarhöhe von 25% des Prüfungshonorars mit. Diese Quote wurde unterschritten, auch wenn die besondere Begründung für die Erteilung dieser Leistungen fehlt.

Es wird begrüßt, dass die Gesellschaft mit der Prüfung des Abschlusses ab dem Jahre 2020 eine andere Abschlussprüfungsgesellschaft beauftragen will.

 

 

TOP 6
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 7 AktG

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Handel mit Aktien, auch mit eigenen Aktien gehört zum Geschäftsgegenstand der Gesellschaft.

 

 

TOP 7
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts

 

Ablehnung

 

Begründung: In Anbetracht der durchgeführten Kapitalerhöhung im Jahre 2017 und der vorgelegten Vorratsbeschlüsse (TOP 11-14) hält die SdK diesen Beschlussvorschlag für schlicht deplatziert. Es ist nicht ersichtlich, wo und wie die Gesellschaft angesichts der anstehenden Herausforderungen Geld übrig haben sollte, um eigene Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zurückzukaufen. Sollte dieses Geld übrig sein, empfiehlt sich die Ausschüttung einer Dividende.

 

 

TOP 8
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG

 

Ablehnung


Begründung: Vgl. zunächst die Begründung zu TOP 7. Darüber hinaus lehnt die SdK beim Rückkauf eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr.8 AktG den Einsatz von Derivaten wegen der gefährlichen Nähe zum verbotenen Eigenhandel aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab.

 

 

TOP 9
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

 

Ablehnung


Begründung: Es soll lobend hervorgehoben werden, dass das nunmehr vorgelegte Vergütungsmodell deutlich transparenter als dasjenige des Vorjahres ist. Auch die kurzfristige Erfolgsvergütung scheint über den langen Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit, der aufgeschobenen Auszahlung und des Teilinvestments in Aktien dürfte de facto eine mehrjährige Bemessungs-grundlage aufweisen. Auch die starke Einschränkung des diskretionären Entscheidungsspielraumes ist zu begrüßen.

 

Allerdings gibt es nach wie vor keine Begrenzung der Altersvorsorgebezüge/-beiträge auf maximal 25% des Fixums und es existieren nach wie vor change-of-control-Klauseln. Auch dass das Verdienen der Kapitalkosten keine Mindestvoraussetzung für die Gewährung variabler Bezüge ist, ist zu kritisieren ebenso wie die durchgeführten Bereinigungen auf der Aufwandsebene und der EK-Basis. 

 

 

TOP 10
Wahl zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung/Ablehnung

 

Begründung:

 

Ablehnung: Die Wahl von Herrn Alexander Schütz kann aufgrund der Mandatsüberschreitung und der weiteren Vielfalt der Organwalteraufgaben, die dieser Herr aktuell auch nach der beabsichtigten Niederlegung bekleidet, nicht zugestimmt werden. Bereits nach Bereinigung der beabsichtigten Niederlegungen bekleidet Herr Schütz ohne das AR-Mandat der Deutschen Bank AG drei Mandate, mit der Deutschen Bank AG vier Mandate. Die SdK geht davon aus, dass operativ tätige Kandidaten maximal drei Mandate gewissenhaft unter Berücksichtigung der notwendigen Zeit werden bekleiden können. Dies gilt umso mehr, als die Gesellschaft vor herausfordernden Zeiten steht, die eine große zeitliche Verfügbarkeit erfordern, wie nicht zuletzt die Anzahl an Sitzungen im abgelaufenen Geschäftsjahr dokumentieren.

 

Zustimmung: Der Wahl der Herren Dr. Achleitner, Dr. Simon und Eschelbeck wird zugestimmt. Bezüglich des Kandidaten Dr. Simon wird allerdings erwartet, dass dieser zu den in einzelnen Gegenanträgen dargestellten Vorwürfen Stellung bezieht und diese ausräumt.

 

 

TOP 11
Aufhebung einer bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- beziehungsweise Wandelgenussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, die die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital – AT 1 Capital) erfüllen, Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen (mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses), Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung.

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Beschlussvorlage selbst schafft ein bedingtes Kapital in Höhe von ca. 10% des Grundkapitals. Zusammen mit dem noch bestehenden Kapitalvorratsbeschluss und den weiteren zur Beschlussfassung vorgelegten Kapitalbeschlüsse macht dies ein Vorratskapital in Höhe von ca. 63% des Grundkapitals aus.

Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse in der Regel bis maximal 25% des Grundkapitals, davon maximal 10% mit Bezugsrechtsausschluss über alle Vorratskapitalia zusammengerechnet mit, kennt aber Öffnungsklauseln bis in der Summe 50% (alle Vorratskapitalia zusammengerechnet), wenn das Überbezugsrecht gewährt ist und der Bezugsrechts-ausschluss 20% nicht übersteigt und die Gesellschaft bei Sacheinlagen freiwillig bestimmte Berichtspflichten erfüllt.

Das Vorratskapital unter TOP 11 ist nicht erforderlich, da erst im März 2017 eine Kapitalerhöhung zur ausreichenden Stärkung der Kapitalbasis stattgefunden hat, und es hoffentlich nicht zu gegenwärtigen ist, dass eine weitere Stärkung notwendig ist. Die Verwaltung kann diesen Beschlussvorschlag dann auf einer der folgenden Hauptversammlungen unter gleichzeitiger Aufhebung des bedingten Kapitals 2014/2019, wodurch dann die Vorratskapitalia in Summe 50% des Grundkapitals nicht überschreiten würden, vorlegen.

 

 

TOP 12
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Barkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter anderem gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und Satzungsänderung

 

Ablehnung


Begründung: Zusammen mit dem noch bestehenden Vorratskapital und den Beschlussvorlagen zu den TOP 13 und 14 verfügte die Gesellschaft dann über Vorratskapitalia in Höhe von 54,19% des Grundkapitals und überschreitet damit die maximale Grenze von Vorratskapitalia insgesamt (50%). Dieser Vorratsbeschluss ist aber auch nicht notwendig, da alle Zwecke auch mit dem Kapitalvorratsbeschluss in TOP 13 erreicht werden kann. Sollte sich die Verwaltung in der Lage sehen, das noch bestehende bedingte Kapital 2014/2019 über 4,84% des Grundkapitals aufzuheben, würde die SdK auch diesem TOP 12 zustimmen.

 

 

TOP 13
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Barkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge sowie zugunsten von Options- und Wandlungsberechtigten) und Satzungsänderung

 

Zustimmung

Begründung: Vgl. gemeinsame Begründung zu TOP 14

 

 

TOP 14
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Arbeitnehmer der Deutsche Bank Aktiengesellschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen sowie Mitglieder der Geschäftsführung eines solchen verbundenen Unternehmens, die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsplans der Deutsche Bank Aktiengesellschaft und Satzungsänderung.

 

Zustimmung

 

Begründung: Den Beschlussvorlagen zu TOP 13 bis 14 wird zugestimmt. Die Gesellschaft verfügt aktuell über nur noch ein bedingtes Kapital in Höhe von 4,84% des Grundkapitals, zu dem noch keine Finanzinstrumente gegen Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden.

Die vorgelegten Kapitalvorratsbeschlüsse der TOP 13 bis 14 umfassen Vorratskapitalia in Höhe von ca.  39,67% des Grundkapitals, mit Bezugsrechtsausschluss von ca. 11%. Zusammen mit dem noch bestehenden bedingten Kapital macht dies dann Vorratskapitalia in Höhe von 44,21% des Grundkapitals aus. Damit wird die Ausnahmeobergrenze von 50% zwar eingehalten, jedoch fehlt das von der SdK in solchen Fällen geforderte Überbezugsrecht. Gleichwohl werden diese TOPs mitgetragen, da sich die Gesellschaft mit dem rigiden Bezugsrechtsausschluss auf regelmäßig 10% - durch die gegenseitige Anrechnung – und den Verzicht auf Sacheinlagen sehr stark der Position der SdK angenähert hat. Dieser Dialog und Bewegung soll hierbei honoriert werden. Die Überschreitung des 10%-igen Bezugsrechtsausschluss ist ausschließlich auf das bedingte Kapital für die Arbeitnehmerbeteiligung zurückzuführen. Da die SdK aber Arbeitnehmerbeteiligung begrüßt, wird diese Überschreitung mitgetragen.

 

 

TOP 15
Einberufungsregeln für Sanierungshauptversammlungen, Satzungsänderung

 

Zustimmung


Begründung: Auch wenn die Verwaltung jegliche Begründung dafür schuldig bleibt, warum es im Falle der beschriebenen Krisensituation nach dem SAG nötig sein sollte, die Ladungsfristen abzukürzen respektive warum eine Rettung der Gesellschaft nicht unter Beachtung der regulären Fristen möglich sein sollte, ist diese Option jedenfalls aus Sicht der Aktionärssouveränität allemal besser als die Möglichkeit von Kapitalerhöhungen ohne vorheriges Votum der HV wie zu Zeiten der letzten Banken- und Finanzmarktkrise.

Es kann allerdings nicht verhohlen werden, dass es schwerlich zu glauben ist, dass derartig existentielle Krisen so urplötzlich und unvorhergesehen auftreten, dass die Einhaltung der in § 123 Abs. 1 AktG nicht möglich sein sollte.

Es wird auch nicht verkannt, dass bei derartig tiefgreifenden Krisen es eine gehörige Anforderung an das Aktionariat stellen dürfte, die Beschlussvorlagen mit einem Vorlauf von 30 Tagen angemessen zu beurteilen und sich eine Meinung zu bilden; eine Frist von zehn Tagen dürfte eine angemessene Vorbereitung und Meinungsbildung kaum mehr ermöglichen und den Aktionär auf ein Instrument zur Stimmabgabe schlicht reduzieren. Dennoch ist diese Möglichkeit besser als eine Entscheidung ohne HV-Beschluss.

 

 

TOP 16
Satzungsänderungen zur Aktualisierung von Regeln zur Binnenorganisation des Aufsichtsrats und der Liste zustimmungsbedürftiger Geschäfte

 

Zustimmung


Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen stellen eine Anpassung entweder an geänderte gesetzliche Regelungen oder an veränderte Lebenswirklichkeit und technische Möglichkeiten dar und erleichtern partiell die Arbeitsweise im Aufsichtsrat.

 

 

TOP 17

Sonderprüfungsantrag Irreführung FCA

 

Ablehnung

 

Begründung: Ausweislich des AR-Berichtes (GB Seite 19) ist in der ersten Hälfte des Jahres 2016 eine Untersuchung bezüglich der möglichen Verletzung der Kooperationspflichten gegenüber ausländischen Aufsichtsbehörden durchgeführt und mittlerweile auch abgeschlossen worden.

Hier ist es angezeigt, zunächst auf der HV die Ergebnisse dieser Untersuchung zu erfragen, bevor eine zeitaufwändige und kostspielige Sonderprüfung eingeleitet wird.

 

 

TOP 18

Sonderprüfungsantrag Manipulation Referenzzinssätze

 

Ablehnung

 

Begründung: Auch hier gilt es zunächst einmal zu klären, ob diese Thematik bereits durch eine „interne“ Prüfung mit unabhängigen externen Beratern durchgeführt wurde, und welche Ergebnisse diese gezeitigt hat.

 

 

TOP 19

Sonderprüfungsantrag Geldwäsche

 

Ablehnung

 

Begründung: Vgl. Begründung zu TOP 18.

 

 

TOP 20
Verwendung des Bilanzgewinns 2015

 

Ablehnung 

 

Begründung: Rein formal betrachtet geht es um die Frage, ob es einen Bilanzgewinn 2015, über den gesondert beschlossen werden könnte, aufgrund der Feststellung des Jahresabschlusses 2016, in dessen Bilanzgewinn 2016 ein nicht ausgeschütteter oder thesaurierter Gewinn des Jahre 2015 als Gewinnvortrag eingeht/aufgeht, überhaupt noch besteht und einer gesonderten Beschlussfassung überhaupt zugänglich ist. Ein Gewinn des Vorjahres (hier 2015), über den kein Verwendungsbeschluss wie vorliegend aufgrund der Anfechtung gefaßt worden ist, wird automatisch nach § 170 AktG als Gewinnvortrag behandelt und geht damit in die Ermittlung des Gewinnes für das Jahr 2016 ein. Diese Fortschreibung könnte dafür sprechen, daß es einen eigenständigen, einem Verwendungs-beschluss zugänglichen Bilanzgewinn 2015 nicht mehr gibt, solange ein festgestellter Jahresabschluss 2016 besteht. Aus diesen Erwägungen heraus, wird der Ergänzungsantrag abgelehnt.  Die Kommunikationspolitik der Gesellschaft muß aber als unzureichend und inakzeptabel gerügt werden. Von der Verwaltung ernstgenommene Aktionäre werden erwarten dürfen, daß die Verwaltung nicht nur das Ergebnis Ihrer eigenen Prüfung, sondern auch eine kurze Begründung des gefundenen Ergebnisses der Unzulässigkeit mitteilt, zumal dann wenn es bereits eine Entscheidung eines Gerichts gibt.

 

In der Sache selbst geht es aber in Wirklichkeit um die Frage, ob an dem im Bilanzgewinn 2016 enthaltenen  Bilanzgewinn 2015 auch die aufgrund der Kapitalerhöhung 2017 neuen Aktien teilhaben sollen.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.