Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 05.07.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Mit dem Gewinnverwendungsvorschlag schüttet die Gesellschaft mehr als den Konzernjahresüberschuss und ca. 96,5% des AG-Überschusses aus. Damit erfüllt die Gesellschaft an die Anforderung der SdK an eine angemessene Ausschüttungsquote, die die SdK zwischen 40% und 60% des Konzernjahresüberschusses definiert.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat im abgelaufenen Geschäftsjahr gut gearbeitet und alle gesetzten Ziele erfüllt respektive übererfüllt.

 

Angesichts eines immer höheren Renditedruckes auf Immobilien aufgrund überbordender Liquidität, die nach Investitionsmöglichkeiten sucht, wird aber auf der HV zu hinterfragen sein, ob es eine sinnvolle Zukunftsstrategie sein kann, rendite-starke Objekt zu verkaufen respektive in Beteiligungen (Fonds) zu übertragen, an denen die Gesellschaft nur noch eine Minderheit hält, mit anderen Worten, ob es für die durch die Desinvestition verfügbare Liquidität ebenso attraktive Alternativinvestments gibt.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Ablehnung

 

Begründung: Das implementierte Vergütungssystem kann offenkundig mit der gesetzlichen Regelung in § 87 Abs. 1 AktG nicht vereinbar sein.

 

Ungeachtet der Tatsache, dass die SdK ein Vergütungssystem, das auch variable Bezüge mit einjähriger Bemessungsgrundlage aufweist, für mit § 87 AktG unvereinbar hält, muss jedenfalls ein System mit § 87 Abs. 1 AktG unvereinbar sein, dessen auf einjähriger Basis ermittelte Tantieme 30% der Gesamtvergütung, über 65% der gesamten variablen Vergütung und immerhin 52,26% der Fixvergütung ausmacht.

 

Ein derartiges Vergütungsmodell kann nicht auf Nachhaltigkeit ausgelegt sein; dagegen sprechen alleine schon die vorstehenden Relationen.

 

Hinzu kommt, dass im AR-Bericht ausgeführt ist, dass ein AR-Mitglied an weniger als der Hälfte der Sitzungen teilgenommen hat. Diese „Teilnahmslosigkeit“ lässt eine ordentliche Kontrolle nicht zu. Jedenfalls dieses Mitglied des AR wäre nicht zu entlasten. Aufgrund der Insuffizienz des Vergütungssystems kommt es hierauf aber nicht gesondert an.

 

Darüber hinaus wird angeregt, dass die – wie bei anderen Gesellschaften auch – die Teilnahmequoten der einzelnen AR-Mitglieder tabellenartig angegeben werden.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

 

Ablehnung

 

Begründung: Die vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüft mittlerweile seit deutlich mehr als zehn Jahren, so dass ein Wechsel angezeigt ist.

 

 

TOP 6
Wahl zum Aufsichtsrat

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK spricht sich gegen einen direkten Wechsel vom Vorstand in den AR aus, sondern verlangt eine sog. cooling-of-Periode. Diese ist mit den vom DCGK vorgeschlagenen zwei Jahren nicht hinreichend bemessen, sondern sollte sich an der Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Organwalter orientieren, um Konfliktpotential von vorne herein zu verringern, wenn schon nicht auszuschließen.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK lehnt eine auch variable Vergütung für den AR als nicht mit der Funktion des AR als Überwachungs- und Kontrollorgan ab und fordert eine ausschließlich fixe Vergütung. Auch die Beratungsfunktion des AR rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Beratung ein Instrument der Kontrolle, hier der präventiven (vorlaufenden) Kontrolle ist.

 

 

TOP 8
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung

 

Ablehnung

 

Begründung: Zwar ist eine angemessene Dividenden-/Ausschüttungspolitik als eine der Grundvoraussetzungen, die die SdK fordert, erfüllt, jedoch ist nicht ersichtlich, wozu die Gesellschaft diese Ermächtigung in Anbetracht der üppigen Vorratskapitalia benötigt.

 

Hinzu kommt, dass es in Zusammenschau mit den Vorratskapitalia die Möglichkeit gibt, das Bezugsrecht bis zu 20% des Grundkapitals auszuschließen. Die SdK trägt Bezugsrechtsausschlüsse bei Vorratskapitalia nur bis insgesamt 10% des Grundkapitals mit, wobei alle Vorratskapitalia und die Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien zusammengerechnet werden.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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