TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BASF SE und des gebilligten Konzernabschlusses der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2016; Vorlage der Lageberichte der BASF SE und der BASF-Gruppe für das Geschäftsjahr 2016 einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Dividende für 2016 soll von € 2,9 auf € 3,0 um 3,4% steigen. Damit schüttet BASF 62% der adjustierten Ergebnisse und 68% des Jahresüberschusses aus. Da BASF nach wie vor sehr solide finanziert ist (netto Verschuldung / EBITDA = 1,4; EK-Quote = 42,6%) ist diese relativ hohe Ausschüttung auch unter einem konservativen Blickwinkel zu begrüßen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Trotz vieler Unwägbarkeiten und Turbulenzen in 2016 konnte BASF den Jahresüberschuss leicht steigern. Strategisch ist BASF gut positioniert, die Finanzierung ist solide und das Unternehmen passt sich stetig an veränderte Marktbedingungen an. Der Aufsichtsrat scheint seinen Kontroll- und Beratungspflichten nachgekommen zu sein. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Zustimmung Begründung: Trotz vieler Unwägbarkeiten und Turbulenzen in 2016 konnte BASF den Jahresüberschuss leicht steigern. Das bereinigte Ergebnis ging zwar leicht zurück und der Cash-flow sank um 18%, doch andere Kennzahlen wie z.B. das EBIT nach Kapitalkosten haben sich deutlich verbessert. BASF ist nach wie vor Markt- und Kostenführer in den meisten Bereichen und auch finanziell solide aufgestellt. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Ablehnung Begründung: Die gesamten Gebühren des Abschlussprüfers sind deutlich von € 21 Mio. auf € 17,5 Mio gesunken und akzeptabel in Hinblick auf die Komplexität und Größe der Prüfung. Allerdings prüft KPMG seit dem Abschluss 2006. Um die Unabhängigkeit der Prüfung zu sichern fordert die SdK generell einen Wechsel der Prüfgesellschaft nach spätestens 10 Jahren, so dass die Wahl von KPMG für das 12. Jahr abgelehnt wird. TOP 6 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 Aktiengesetz und zu deren weiteren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung Zustimmung Begründung: Grundsätzlich zieht die SdK die Zahlung einer Dividende dem Rückkauf eigener Aktien vor. Da BASF in der Vergangenheit die Aktionäre am Erfolg des Unternehmens teilhaben ließ (ausgesprochene Dividendenpolitik ist: die Dividende stetig zu steigern oder zumindest stabil zu halten) und den letzten Vorratsbeschluss auch nicht genutzt hat kann diesem TOP (Rückkauf von Max. 10%) problemlos zugestimmt werden. TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017 und entsprechende Änderung der Satzung Ablehnung Begründung: Zwar gewährt BASF einen weitgehenden Verwässerungsschutz (über Bezugsrechte), doch beinhaltet der Vorschlag die Möglichkeit das Kapital um bis zu 20% auch gegen Sacheinlage zu erhöhen. Da bei Sacheinlagen immer die Bewertung der Einlage kritisch ist fordert die SdK bei einer Kapitalerhöhung von über 10% (gegen Sacheinlage) eine gesonderte Zustimmung der Aktionäre. TOP 8 Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) Zustimmung Begründung: Die Umstellung auf eine fixe Vergütung ist zu begrüßen. Den Pflichtkauf von BASF Aktien in Höhe von 25% der Vergütung und die damit verbundene Haltefrist ist kein kurzfristiges Maximierungsinstrument, sondern sieht der Sprecher als einen weiteren Anreiz für eine nachhaltige und langfristig ausgelegte Kontroll- und Beratungstätigkeit. Die absolute Höhe von € 200 Tsd. entspricht der Vergütung in anderen Unternehmen der Größe der BASF und stellt eine akzeptable Erhöhung gegenüber der bisherigen Aufsichtsratsvergütung dar. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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