Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 29.06.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015)

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
 

Keine Abstimmung möglich, da Vorzugsaktien. SdK lehnt eine Dividendenausschüttung aber ab.

 

Begründung: Aufgrund des Volkswagen-Dieselskandals hat die Volkswagen AG das Geschäftsjahr 2015 mit einem negativen Ergebnis vor Steuern von EUR -1.301 Mio. abgeschlossen. Ob hierdurch die Auswirkungen des Diesel-Skandals überhaupt vollständig und zutreffend erfasst wurden, oder ob hieraus noch weitere massive Belastungen zu erwarten sind, steht derzeit noch nicht fest. Es verbietet sich daher eine Dividendenausschüttung.

 

 

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Keine Abstimmung möglich, da Vorzugsaktien. SdK lehnt eine Entlastung aber ab.

 

Begründung: Der frühere Vorstandsvorsitzende von Volkswagen, Prof. Dr. Martin Winterkorn, war m Geschäftsjahr 2015 auch Vorstandsvorsitzender der Porsche SE. Aufgrund seiner Rolle im Diesel-Skandal ist eine Entlastung nicht möglich.

 

 

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Keine Abstimmung möglich, da Vorzugsaktien. SdK lehnt eine Entlastung aber ab.

 

Begründung: Der Aufsichtsrat der Porsche SE wäre als maßgebliches Kontrollorgan des größten Volkswagen-Aktionärs aufgrund des Volkswagen-Diesel­skandals gefordert gewesen, endlich für ausreichenden externen Sachverstand im Volkswagen-Aufsichtsrat zu sorgen. Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2016

 

Keine Abstimmung möglich, da Vorzugsaktien. SdK lehnt den Vorschlag aber ab.

 

Begründung: Ernst & Young erzielt mit der Porsche SE erheblich Umsätze aus Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen. Überdies ist die Gesellschaft in erheblichem Masse für die Volkswagen AG tätig.

 

 



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