TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015; Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die WashTec AG und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Keine Beschlussfassung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Der Bilanzgewinn von knapp 23 Mio. Euro wird nahezu komplett ausgeschüttet. Dies erscheint aufgrund der geringen Verschuldung des Unternehmens und der positiven Perspektiven vertretbar. Die ebenfalls vorgesehenen hohen Kapitalvorratsbeschlüsse stehen nach Auffassung der SdK jedoch im Gegensatz zu dieser Dividendenpolitik. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Das Unternehmen blickt auf das erfolgreichste Jahr seiner Geschichte zurück. Der Umsatz stieg zweistellig, das EBIT legte deutlich überproportional um nahezu 100 Prozent zu, und auch die Aussichten stimmen zuversichtlich. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Das Unternehmen wurde strategisch neu aufgestellt. Sämtliche Produktgruppen und Regionen entwickelten sich positiv. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die dagegen sprechen würden, dass der Aufsichtsrat seinen Aufsichts- und Beratungspflichten pflichtgemäß nachkam. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 und das erste Quartal 2017 Zustimmung Begründung: Die PwC WPG AG stellte neben den Kosten für die Abschlussprüfung und Bestätigungsleistungen keine Gebühren für etwaige sonstige Leistungen in Rechnung. Die Höhe der Gebühren scheint nicht überhöht. Im Vorfeld konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, wie lange die WPG schon die Abschlussprüfung vornimmt. Die SdK fordert hier einen Wechsel mindestens alle 10 Jahre. Sollte dieser Zeitraum überschritten werden, erfolgt Ablehnung der Wiederwahl. TOP 6 Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Ablehnung Begründung: Der Hauptversammlung werden zusätzlich Kapitalvorratsbeschlüsse (TOP7&8) vorgelegt. Der Erwerb eigener Aktien setzt überschüssiges Kapital voraus (in diesem Fall geben wir einer Sonderdividende den Vorzug), insofern stehen diese Vorhaben in Widerspruch zueinander. TOP 7 Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 5.1 der Satzung sowie Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung von Ziffer 5.1 der Satzung Ablehnung Begründung: Die SdK e.V. hält bei Bezugsrechtsausschluss Kapitalvorratsbeschlüsse von maximal insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals für vertretbar. Die vorgeschlagenen Vorratsbeschlüsse (TOP 6 und TOP 7) summieren sich auf bis zu 40 Prozent des Grundkapitals und sind damit abzulehnen. TOP 8 Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung unter gleichzeitiger Aufhebung der entsprechenden Ermächtigung aus dem Jahr 2013 und des Bedingten Kapitals I gemäß Ziffer 5.2 der Satzung Ablehnung Begründung: Die SdK hält bei Bezugsrechtsausschluss Kapitalvorratsbeschlüsse von maximal insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals für vertretbar. Die vorgeschlagenen Vorratsbeschlüsse (TOP 6 und TOP 7) summieren sich auf bis zu 40 Prozent des Grundkapitals und sind damit abzulehnen. TOP 9 Beschlussfassung gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB über die Ermächtigung des Vorstands, von der Veröffentlichung der Individualbezüge der Vorstandsmitglieder abzusehen Ablehnung Begründung: Die SdK fordert eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge. Nur auf dieser Basis kann sich der Anteilseigner ein sachliches Urteil darüber bilden, ob der Aufsichtsrat im Interesse der Eigentümer eine angemessene Balance zwischen Leistung und Vergütung gewährt hat. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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