TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Ausschüttung der Dividende in Höhe von 0,75 Euro je Aktie entspricht einer Ausschüttungsquote bezogen auf den Konzernjahresüberschuss von 15,2 Mio. € in Höhe von 18,4 %. Nachdem Ludwig Beck Wormland letztes Jahr übernommen hat, setzt sich der Konzernjahresüberschuss aus 10,1 Mio. € von Wormland und 5,1 Mio. € aus Ludwig Beck zusammen. Nachdem Ludwig Beck mit der Übernahme eine hohe und zukunftsweisende Investition getätigt hat, stimmen wir dem Tagesordnungspunkt zu. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands Zustimmung Begründung: Das Unternehmen hat sich in den letzten Jahren gut entwickelt und mit der Akquise Wormlands ist ein wichtiger Wachstumsimpuls für Ludwig Beck gesetzt worden. Ebenfalls werden die Aktionäre fair am Unternehmen beteiligt. Es gibt daher keinen ersichtlichen Grund den Vorstand nicht zu entlasten. TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat in insgesamt fünf Sitzungen die Arbeit des Vorstandes überwacht und stand diesem auch beratend zur Seite. Die Entwicklung der Gesellschaft in den letzten Jahren spricht für die gute Arbeit des Aufsichtsrats. Es gibt keinen Grund, die Entlastung zu verweigern. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung. Begründung: Die BTU Treuhand GmbH war bereits letztes Jahr Abschlussprüfer und ist durch ihre Erfahrung bei der Betreuung von börsennotierten Unternehmen geeignet das Mandat auch in 2016 zu übernehmen. Lobenswert ist außerdem hervorzuheben, dass keine anderen Beratungsleistungen bestehen. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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