TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, der Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Keine Beschlussfassung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Ablehnung Begründung: Eine Entlastung des Vorstands hat aus Sicht der SdK seine Berechtigung im Fall einer erfolgreichen Unternehmensführung. Bei einem Verlust von 64,3 Mio. € nach 38,2 Mio. € im Vorjahr ist ein erfolgreiches Arbeiten nicht im Ansatz zu erkennen. Es ist mehr als bedauerlich, dass der Verlustausweis seit Jahren andauert und deutet eher auf eine völlig unrealistische Einschätzung des Marktes und der Kundenakzeptanz hin. Es reicht eben allein nicht aus, mit technisch komplexen Lösungen präsent zu sein, wenn die notwendige Anzahl an Folgeaufträgen mit den erforderlichen Deckungsbeiträgen zu gering ist oder sogar fehlt bzw. storniert wird. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Ablehnung Begründung: An der erfolgreichen Arbeit des AR bestehen weiterhin erhebliche Zweifel. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch auf TOP 2 verwiesen. Hier wäre aus Sicht der Aktionäre eine straffe Führung des Vorstands durch klare Zielvorgaben und ein deutliches "Mehr an Beratung" hinsichtlich einer Erfolgsorientierung erforderlich. Dabei ist durchaus zu empfehlen, über einen wirklichen Neuanfang auch im Vorstand nachzudenken. TOP 4 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Die SdK hat keine Bedenken bei der Wiederbestellung der BEST AUDIT GmbH für den Jahres- und Konzernabschluss inkl. der prüferischen Durchsicht des Halbjahresberichtes, sofern sich auf der HV bestätigt, dass die nicht prüfungsrelevanten Leistungen mit ca. 36 % nicht von der gleichen Gesellschaft durchgeführt werden. TOP 5 Wahlen zum Aufsichtsrat Ablehnung Begründung: Es bestehen keine Bedenken bei dem neu vorgeschlagenen Kandidaten des neuen Investors. Allerdings fehlen nicht nur die nachweisbaren Erfolge, sondern auch das fehlende Durchgriffsvermögen bei den beiden anderen Kandidaten. Die Misserfolge mit deutlich negativen Jahresergebnissen der letzten drei Jahre können keine wirkliche Grundlage für einen weiteren Vertrauensvorschuss der Aktionäre sein. TOP 6 Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und die Änderung der Satzung Ablehnung Begründung: Der vorgeschlagene Beschluss der Kapitalerhöhung wird von der SdK abgelehnt, da es sich zum einen um einen reinen Vorratsbeschluss handelt ohne konkreten Handlungsbedarf. Zum anderen übersteigt die Höhe der Kapitalmaßnahme mit 50 % des Grundkapitals die von der SdK als gerade noch zustimmungsfähig angesehenen Grenzwerte von 25 % bei Bezugsrechtsgewährung bzw. 10 % bei Ausschluss des Bezugsrechts deutlich bzw. uneingeschränkt. TOP 7 Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals III zur Gewährung von Bezugsrechten im Rahmen des Manz Performance Share Plans 2011 sowie die Änderung der Satzung Zustimmung Begründung: Die SdK hat keine Bedenken gegen die vorgeschlagene Aufhebung, da die Entscheidung letztendlich eine logische Konsequenz der bereits in 2012 beschlossenen Aufhebung ist. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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